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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0552
Die Erörterung der Stillegung der Regierung Sigmaringen 1943

Regierung stillzulegen, da es bei der jetzigen Kriegslage nicht verantwortet werden
kann, daß für 2 kleinere Kreise eine Regierung aufrechterhalten wird. Außerdem ist
im Gegensatz zu sonstigen Stillegungen anzunehmen, daß die Stillegung der Regierung
Sigmaringen verwaltungsmäßig im Laufe der Zeit zu einer gewissen Vereinfachung
führt. Zunächst werden allerdings die württ. Behörden bei der Erledigung
der preußischen Angelegenheiten wegen der Verschiedenheit zwischen zwischen dem
preußischen und württ. Landesrecht nicht ohne einige wenige preußische Beamte
auskommen. Eine gewisse Mehrarbeit wird dadurch entstehen. Nach Mitteilung des
Württ. Innenministers dürfte es jedoch ausreichen sein, wenn ein höherer und 2
gehobene Beamte nach Stuttgart abgeordnet würden. Scheinbare Erschwernisse werden
zunächst auch in gewissem Umfang für die Bevölkerung der hohenzollerischen
Lande entstehen, die sich nunmehr zur Erledigung mancher Verwaltungsgeschäfte
nach dem weiter entfernt liegenden Stuttgart wenden muß. Da aber bereits ein großer
Teil der Verwaltungsaufgaben, gerade auf dem für die Bevölkerung besonders bedeutungsvollen
Gebiet der Kriegswirtschaft von Behörden der Mittelstufe mit dem Sitz
in Stuttgart wahrgenommen wird (Landeswirtschaftsamt, Landesernährungsamt71
usw.), fällt die Stillegung der Regierung nicht so sehr ins Gewicht. Andererseits werden
sich aus der Verlagerung der Zuständigkeiten vom Oberpräsidenten Koblenz und von
anderen rheinischen Dienststellen auf die Stuttgarter Dienststellen gewisse Erleichterungen
für die Bevölkerung ergeben. Insgesamt werden die Anfangsschwierigkeiten
nicht allzu schwerwiegend sein. Auf die Dauer gesehen wird sich die Stillegung lohnen
und eine Entwicklung einleiten, die zur Beseitigung der aus dem vorigen Jahrhundert
überkommenen, heute völlig überholten Zugehörigkeit von Hohenzollern
zu Preußen und zur Aufhebung der zahllosen Exklaven und Kondominate führen
wird.

Zur Erleichterung der Arbeit der württ. Landesbehörden möchte ich vorschlagen,
daß in der Verordnung über die Stillegung der Stillegung der Regierung eine Vorschrift
aufgenommen wird, nach der der Württ. Innenminister ermächtigt wird, das
preußische Recht und das württ. Recht anzugleichen. Auf diese Weise wird es den
Stuttgarter Behörden allmählich möglich werden, die Verwaltung ganz nach württ.
Muster zu führen.

Im einzelnen wird folgende Zuständigkeitsregelung zweckmäßig sein: Soweit die
Aufgaben des Oberpräsidenten der Rheinprovinz in Betracht kommen, wird man sie
grundsätzlich den württ. obersten Landesbehörden übertragen können. Die technischen
Aufgaben des Eichamts in Sigmaringen sind bereits seit dem 1. April 1942 auf
das Landesgewerbeamt übergegangen72, so daß die restlichen Aufgaben, die bei der
Eichdirektion Köln bisher lagen, ebenfalls auf das württ. Landesgewerbeamt übergehen
können. Das gleiche gilt für die Aufsicht über den gerichtsärztlichen Ausschuß
und die Übernahme des höheren Schulwesens. Der Oberpräsident der Rheinprovinz

71 Diese Dienststellen hatten aber auch entsprechende nachgeordnete Behörden auf der
Ebene der Landkreise.

72 Anordnung über die Vereinfachung der Eichverwaltung vom 19.8.1942, RWiMBl. 1942,
S. 443.

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