Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0643
Rolf Vogt

6. FREMDES BLUT UND DEUTSCHE EHRE: AUSLÄNDER IN
DER ÖFFENTLICHKEIT

6.1. GEBOTE FÜR DIE VOLKSGEMEINSCHAFT

Über die Regeln für den Umgang mit Kriegsgefangenen waren die Hechinger schon
früh gut informiert. Die Hohenzollerischen Blätter begannen im November 1939
damit, Empfehlungen und Vorschriften im redaktionellen Teil zu verbreiten. Feind
bleibt Feind, war die einprägsame Losung, zu der sich der Appell an die Ehre gesellte
. Wer Kriegsgefangenen begegne, soll ständig daran denken, daß er Deutscher ist,
forderte die Zeitung. Sie rief dazu auf, den Abstand zu wahren und Kontakte zu
vermeiden356.

Die Vorschriften wurden bald kanonisiert. Zehn Gebote für den Umgang mit
Kriegsgefangenen erhielten die Zeitungsleser im Frühjahr 1940 an die Hand. Sie hielten
fest, was verboten ist: 1. Annäherung und Unterhaltung der Zivilbevölkerung
mit Kriegsgefangenen. 2. Schreiben von Briefen an Angehörige von Kriegsgefangenen
. 3. Annahme und Weiterleitung (Beförderung) von Briefen und sonstigen Postsachen
. 4. Verkauf oder Geschenke von Briefmarken und Schreibpapier an Kriegsgefangene
. 5. Verkauf oder Schenkung von alkoholischen Getränken an Kriegsgefangene
. 6. Abgabe von deutschem oder anderem kursfähigen Gelde an Kriegsgefangene
(der Kriegsgefangene darf nur Lagergeld besitzen). 7. Einkäufe aller Art für
Kriegsgefangene (Das Einkaufen für die Kriegsgefangenen besorgt der Wachmann.)
8. Einladung von Kriegsgefangenen zu Festlichkeiten und in die Wohnung. 9. Gemeinsame
Mahlzeiten und gemeinsamer Kirchgang mit Kriegsgefangenen. 10. Gewährung
von Familienanschluß an Kriegsgefangene. Jede Zuwiderhandlung gegen
diese Verbote wird schwer bestraft. Unter Umständen wird Anklage wegen Landesverrats
erhoben*57.

Abstand zu wahren und Distanz zu halten, forderte die Zeitung ihre Leser in der
Folgezeit immer wieder auf. Stets größtes Mißtrauen, auch gegenüber den harmlos
und freundlich gesinnt scheinenden Kriegsgefangenen, empfahl sie im April. Feind
bleibt immer Feind, wiederholte sie. Biederes, braves Verhalten bei Kriegsgefangenen
sei meist nur ein Deckmantel, unter dem er sich zunächst Vertrauen erschleichen will,
hielt die Zeitung fest, als sie einen Katalog mit diesmal zwölf Geboten verbreitete358.
Im Mai 1940 regelte der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit der Wehrmacht
den zivilen Umgang mit Kriegsgefangenen. Danach war der Kontakt, soweit
nicht zwangsläufig, untersagt. Nur in Ausübung einer Dienst- oder Berufspflicht
oder durch ein Arbeitsverhältnis waren persönliche Beziehungen zu Kriegsgefangenen
zulässig. Sie seien aber auf das notwendigste Maß zu beschränken, informierten
die Hohenzollerischen Blätter359.

356 Hz. BL Nr. 263/10.11.1939, 280/30.11.1939.

357 Ebd. Nr. 65/16.03.1940.

358 Ebd. Nr. 83/09.04.1940.

359 Ebd. Nr. 118/22.05.1940.

628


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0643