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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2004/0090
Jürgen Treffeisen

§14

Der Schriftwart hat in Versammlungen das Protokoll zu führen und den Sprecher in
schriftlichen Arbeiten überhaupt zu unterstützen.

§15

Der Säkelwart hat die Vereinseinkünfte einzuziehen und die nötigen Zahlungen zu
leisten. Er hat hierüber Buch zu führen, die Rechnung vom Sprecher beglaubigen zu
lassen und jährlich der Gemeinde Rechnung zu stellen. Ist der Säkelwart längere Zeit
verhindert, seinen Geschäften nachzukommen, so ist sogleich eine neue Wahl vorzunehmen
.

§16

Ist der Sprecher, Schriftwart oder Säkelwart vorübergehend verhindert zu funktionieren
, so wählt der Turnrat Stellvertreter aus seiner Mitte.

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Kein Mitglied der Gemeinde darf sich ohne triftige Gründe einer Wahl entziehen.
§18

Der Turnrat hat bei allen Streitigkeiten inner der Gemeinde schiedsrichterliches Amt
und rügt die Vergehen. Eine solche Rüge kann bestehen:

1. In Geldstrafe bis zur Höhe von 50 Pfennig,

2. in Verweis von dem Turnrat oder der Gemeinde,

3. in Ausschluss und zwar zeitweise oder für immer.
Letzteres kann jedoch nur bei der Gemeinde beantragt werden.

§19

Zu allen Gemeindebeschlüssen ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Jedoch sind 2 Dritttheils der ordentlichen Mitglieder auch
beschlußfähig.

§20

Jedes Mitglied der Gemeinde mit Ausnahme der Ehrenmitglieder bezahlt bei seinem
Eintritt in die Gemeinde 50 Pfennig und einen monatlichen Beitrag von 20 Pfennig,
welcher jeden Monat voraus bezahlt werden muss. Soll eine außerordentliche Umlage
gemacht werden, ist hierzu Gemeindebeschluß nötig.

§21

Freiwilligen Austritt hat nur dann Kraft, wenn er dem Sprecher schriftlich angezeigt
wird. Tritt ein Mitglied freiwillig aus, so kann es erst nach Umfluß eines Jahres wieder
aufgenommen werden.

§22

Wer mit seinem Beitrag drei Monate im Rückstand bleibt und auf wiederholte Anforderung
nicht bezahlt, wird von der Turngemeinde ausgeschlossen.

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