Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 88
(PDF, 57 MB)
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Wolfgang Hermann

Maier beriet sich zuerst in Empfingen und dann in Glatt mit allen Ortsvorstehern, ob
man die Gewehre abgeben wolle und wie man es mit dem Transport halten solle.
Auch in Fischingen war dies akut, denn Bürgermeister Bossenmaier vermerkte bei
seinen Taggebühren zum 30. August: Zum Oberamt zitiert wegen Gewehrabgabe
auf Sigmaringen. Für den halben Tag berechnete er 45 kr.56. Diesem Vorhaben schloß
sich auch Glatt an. 10 Gewehre wurden vom örtlichen Gendarmen Wern für 42 kr.
gereinigt, damit sie in gutem Zustand nach Sigmaringen durch den Empfinger Johann
Kleindienst gebracht werden konnten, wofür dieser 50 kr. erhielt57.

Das Gesetz über die Schaffung der Bürgerwehr hatte zum Inhalt, daß jeder einzelne
Wehrmann seine Ausrüstung selbst bezahlen mußte (Art. 23). Konnte er dies nicht
und war die Corpskasse (Art. 19) nicht genug gefüllt, so konnte durch Gemeindebeschluß
die Gemeindekasse die Bewaffnung regulieren. Die Bewaffnung des Bürgerwehrmannes
konnte aus einer Muskete mit Bajonett oder aus einer Büchse bestehen.
Es durften aber auch Jagdgewehre, Piken oder Sensen gewählt werden (Art. 46-48).
Wurde die Gemeindekasse für die Ausrüstung gebraucht, hatte sich der Gemeinderat
mit dem Befehlshaber der Bürgerwehr zu verständigen (Art. 50).

Nach Art. 29 gliederte sich die Bürgerwehr aus der Rotte zu 30, dem Zug aus
höchstens 60 und dem Fähnlein aus höchstens 120 Mann. Das Banner umfaßte 4 bis
6 Fähnlein und konnte auch bei zu kleinen Gemeinden aus einem Zusammenschluß
erfolgen (Art. 27, 35). Jeder Ort war zur Bildung einer örtlichen Bürgerwehr verpflichtet
(Art. 14). Herangezogen wurden alle Männer von 20 Jahren an, die die staatsbürgerlichen
Rechte besaßen und nicht in der regulären Truppe dienten (Art. 16).

Aufgabe der Bürgerwehr war es, das Land zu verteidigen und es oblag ihr, die <...>
Verfassung und der durch die Gesetze gesicherten Rechte und Freiheiten gegen
innern und äußern Feind zu schützen (Art. 15). Diese Bestimmung aber bot in politisch
brisanten Zeiten Möglichkeiten der Interpretation darüber, ob der Einsatz der
Bürgerwehr geboten sei, oder ob er durch die Regierung verboten werden müsse. Die
Regierung durfte dann das Waffentragen nach Art. 10 dieses Gesetzes mit Geld- oder
Gefängnisstrafen belegen.

Uber den Bestand an Militärgewehren in den Gemeinden gab es doch in den
Oberämtern größere Unwissenheit. So wurde Betras Bürgermeister vom Oberamt
Glatt beauftragt, sich Anfang November 1848 nach Haigerloch aufzumachen, um im
Oberamt nachzufragen, <...>, ob die dortigen Gemeinden die Gewehre, welche sie
von der Fürstl. Militär Verwaltungskommission Sigmaringen erhalten haben,
zurückgeben wollen oder nicht. Sämtliche Gemeinden haben sich entschlossen
gehabt, abzugeben, für diese Bemühung bringt Jener als Taglohn und Ganggebühr
1 ß. 15 kr. <...> hievon trifts der Gemeinde Fischingen 15 kr. <...> Empfang hiefür
Bescheint, Betra, den 30. Nov. 1848, B(ürger)maister Maier58.

Da die Politik die kostenlose Bewaffnung mit Gewehren oder Büchsen untersagte,
gingen auch die Haigerlocher Gewehre im Sammeltransport von Empfingen aus ab.

56 GAFi, Beilage zum Rechnungsband von 1848/49, Nr. 171.

57 GAG1, Kassenjournal von 1848/49 zum 2. 9.1848, S. 10.

58 GAFi, Beilage zum Rechnungsband von 1848/49, Nr. 85.; GAGl, ebenso, Nr. 199.

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