Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 92
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0104
Wolfgang Hermann

her am 9. Oktober 1848 im Empfingen zusammengekommen waren83. Die Errichtung
einer solchen sei eine der Hauptforderung der Linken auf dem Landtag gewesen
, wobei jedoch der größte Teil der Bevölkerung keine Vorstellung von dieser Institution
hatte. Die Regierung habe erklären lassen, daß für eine Schwurgerichtsverfassung
die Trennung von Justiz und Verwaltung nötig sei. Diese war in Hohenzollern-
Sigmaringen noch nicht durchgeführt, und ebenso fehlte noch ein Strafgesetzbuch84.

Offensichtlich hatte man in Fischingen genauere Vorstellungen von einer neuen
Gerichtsverfassung. Die badische Revolution hatte ein diesbezügliches Reformgesetz
auf den Weg gebracht und am 13. Mai 1848 den Entwurf vorgestellt. Darin waren die
privilegierten Gerichtsstände aufgehoben, die kollegiale Gerichtsbesetzung bereits in
der 1. Instanz und die Trennung von Justiz und Verwaltung vollzogen. Der endgültige
Abschluss kam nicht mehr zustande, und das Vorhaben verschwand nach der Mairevolution
1849 in der Altablage85. Es wurde aber schon am 8. Juli 1848 einer größeren
Bevölkerung zugänglich86. Regierungsdirektor Mock, den der Fürst in dieser
Situation für ungeeignet hielt, bat am 5. Oktober 1848 um die Enthebung aus seinem
Amt. An seine Stelle setzte Fürst Karl Anton den schon im August vorgesehenen
Geheimen Referendär Anton87 v. Sallwürck88. Am 18. Oktober 1848 hatte Fürst Karl
Anton Das Straf- und Strafprozeß-Gesetzbuch für das Großherzogthum Baden vom
Jahre 1845 eingeführt und revidierte damit frühere Zustände. Es sollte vom 1. November
an gelten89. Es blieb aber hinter dem neuen badischen Gesetz zurück. Nur in
der obersten Instanz des Gerichtswesens in Hohenzollern-Sigmaringen, dem Hofgericht
, konnte es die Geschworenenbank geben(„B - Zum Strafprozeßbuch, § 22").
Das Bürgermeisteramt in Fischingen besorgte sich den Druck von Karl Antons
Gesetzeswerk und ließ diesen über das Oberamt in Glatt zum Preis von 1 fl. binden90.
Daß es den Fischingern um ein Schwurgericht ernst war, geht aus der Tagegebühr-
Abrechnung des Bürgermeisters hervor. Am 8. November 1848 ging er wegen der
Geschworenenliste für einen halben Tag, und am 28. Dezember wegen der Wahl des
Schwurgerichtes für einen ganzen Tag nach Glatt auf das Oberamt91. Diese wurden
dort „ausgemittelt"92. Vermutlich handelte es sich dabei um die Hofgerichtsebene im
Fürstentum. Daß Geschworenengerichte noch mehrere Jahre bestanden, geht aus

83 GABet, Beilage zum Rechnungsband von 1848/49, Nr. 166, Reiseabrechnungen.

84 Gönner (wie Anm. 16), S. 122.

85 Wolfgang v. Hippel: Revolution im deutschen Südwesten (Das Großherzogtum Baden
1848/49, hg. von der Landeszentrale für politische Bildung, Bd 26), Stuttgart 1998. - S. 190f.

86 Ebd. S. 192.

87 Die Namensbezeichnung „Anton" ist der Verordnung vom 28. 4. 1849 im VAzBlS. Nr. 19
v. 13. 5.1849, S. 165 entnommen.

88 Gönner (wie Anm. 16), S. 139.

89 VAzBlS., Nr. 43 v. 22.10.1848, S. 427-441.

90 GAFi, Beilage zum Rechnungsband von 1848/49, Nr. 177, mit Datum vom 5.12.1848.

91 GAFi, Beilage zum Rechnungsband von 1848/49, Nr. 171. - Im GADie in der Beilage Nr.157
zum Rechnungsband von 1849/50 ist zu ersehen, daß Bürgermeister Leuze am 16.11. 1849 den
Betrag von 1 fl. 30 kr. Tagegebühr für die Wahl der Geschworenen zu Glatt kassierte.

92 GAG1, Eintrag im Kassenjournal von 1848/49 zum 25. 4.1849, S. 60. Das Tagegeld für Bürgermeister
Göttler betrug 1 fl.

92


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