Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 97
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Severin Beck und der Wehrsteiner Kreis

nützlich für ihn und die zu unterrichtenden Knaben sei. Es lohne sich, Beck mit diesem
Unterricht zu betrauen, da derzeit mehrere begabte Knaben in Betra seien, die
für Lehrer oder gar höhere Studien geeignet wären. Reiser schloß mit der lobenden
Bemerkung: Außer Lehrer Meier in Gruol ist gegenwärtig kein Inzipientenlehrer im
Unterlande, und zwey solcher Lehrer dürften für dieses ausgebreitete Schulkommissariat
nicht zu viel seyn. Am 14. Juli 1847 legte die Regierung den Beschluss gemäß
§ 8 der Verordnung vom 23. Mai 1838 vor, wonach Severin Beck zur Abhaltung eines
solchen Unterrichts ermächtigt sei.

Ein größeres Problem für Severin Beck stellten die vom Staate festgelegten Bedingungen
zur Eheschließung dar. In Hohenzollern-Sigmaringen galt nach der Landesfürstlichen
Verordnung vom 12. Mai 1810109 immer noch das K. K. Osterreichische
Ehepatent vom 16. Januar 1783 mit den nachgefolgten einschlägigen Verordnungen110
, bis von den deutschen Bundesstaaten ein Konkordat geschlossen sei
würde. Severin Beck bat vor seiner Anstellung in Betra 1846 darum, sich trotz seines
Alters von 23 Jahren verheiraten zu dürfen. Er suchte um den Altersdispens nach. Im
Anschluss an die Regierungssitzung vom 17. Juni 1846 hielt Regierungsrat v. Bannwarth
fest, daß er den kaum ernannten jungen Lehrer für noch nicht reif (der gesetzlich
projektierten Reife) hielte. In seiner Begründung für die Verheiratung gab Beck
seinen gesundheitlichen Zustand, die Vorteile einer guten Pflege durch die Ehefrau
und billigere Kost als in einem Wirtshaus an. V Bannwarth glaubte, die Bitte sei mehr
aus persönlicher Ungeduld als aus einer Notwendigkeit heraus vorgetragen. Nach
einigen Wochen wiederholte Beck seine Bitte, doch verrät das Geheime Conferenz-
Protokoll vom 31. Juli 1846, <...> es habe die Hoch fürstliche Durchlaucht verfügt, es
habe bei der Abweisung vom 3. Juli zu verbleiben111. Diese Bestimmung wurde dem
Oberamt Glatt wie auch der Landesregierung mitgeteilt. Die Mündigkeit und das
Recht zum Erwerb des Bürgerrechts sowie zur Verheiratung war erst mit dem Eintritt
ins 25. Lebensjahr erreicht bzw. erworben112.

Am 26. Januar 1847 endlich heiratete Severin Beck in Betra Karoline Köberle aus
Bachhaupten (Oberamt Ostrach). Sie war zur Zeit der Eheschließung 23 Jahre alt und
damit ein Jahr jünger als ihr Mann. Karoline stammte aus einem nicht unbegüterten
Elternhaus, da ihr Vater als Hofbauer zu Bachhaupten bezeichnet wurde. Karoline
hatte 1847 zwei ältere Brüder und noch sieben jüngere Geschwister113. In Betra konnte
das junge Ehepaar Wohnung nehmen: zu einem eigenen Haus hatten die Mittel des
Junglehrers nicht gereicht. Es ist anzunehmen, daß er eine kleine Wohnung im Schulhaus
, der Kirche schräg gegenüber, gefunden hatte114.

109 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstentum Hohenzollern Sigmaringen,
Bd. 1, Sigmaringen 1822.

110 Sammlung der Gesetze, Bd. 3, Sigmaringen 1833, S. 345-356.

111 StAS, Ho 235, Bd 28, Abtl. I/Sekt. 11, Nr. 400/6.

112 Gesetze über das Gemeinde- Bürger- und Beisitzrecht und die Gemeindeordnung für das
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, Sigmaringen, 3. Aufl. 1862, S. 8-11.

113 Kirchenbuch Familienregister von Tafertsweiler, Pfarrgemeinde Ostrach.

114 Parzelle 87, Katasteramt Horb.

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