http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0133
Severin Beck und der Wehr Steiner Kreis
Reichstruppen vereinigt zu werden. Oberstleutnant v. Niedermayr schien nicht
glücklich über seinen Auftrag. Auf württembergischem Gebiet blieb der hohenzolle-
rische Zug dann stecken. Zu einem Einsatz sei das Kontingent vorerst nicht gekom-
217
men .
Am 25. April 1849 verkündigte die Regierung v. Sallwürk in Sigmaringen das
Gesetz zur Bequartierung und Verpflegung von Truppen bei den Landesbewohnern
im Frieden betrffd.218. Dieses Gesetz war anzuwenden, wenn in dem jeweiligen Ort
<...> entweder keine, oder nicht hinreichende Einrichtung zur Casernierung und
Verpflegung gegeben war. Dann hatten die Einwohner des Ortes die Truppen in ihre
Wohnungen aufzunehmen, und gegen Vergütung zu verpflegen, sowie auch die
Militärpferde in ihren Stallungen unterzubringen. Die Vergütung sollte längstens
14 Tage nach der geleisteten Unterbringung erfolgen. Die Pflicht zur Aufnahme war
jedermann, der eine eigene Haushaltung bzw. eingerichtete und verfügbare Wohnräume
besaß, geboten. Von der Einquartierungspflicht waren natürlich die Mitglieder
des landesfürstlichen Hauses, die fremden Gesandten und die in öffentlichen Anstalten
Wohnenden ausgenommen. Bürger, die in ihren Häusern Kranke oder Wöchnerinnen
aufgenommen hatten, mußten ebenfalls niemanden aufnehmen. Die Verteilung
der Soldaten in die Quartiere mußten die Gemeinden übernehmen. Für das
Quartier selbst wurde keine Vergütung geleistet219.
Die Verpflegung des Militärs war im Tarif unter II. für das diensttuende Militär
vorgeschrieben220:
1) Gebühr des Soldaten bis zum Oberfeldwebel und Oberwachtmeister einschließlich
.
Die volle Tagesverköstigung besteht aus dem Mittags- und Abendessen des einen
und dem Morgenessen des darauf folgenden Tages - ohne Wein oder Bier und
Branntwein
Das Mittagsessen muß bestehen:
in Suppe
in V2 Pfund Fleisch
in Gemüse
in V2 Pfund Brod
Das Abendessen besteht:
in Suppe und Gemüse
in V2 Pfund Brod
Das Morgenessen:
in Suppe
in 1 Pfund Brod
im Anschlage
zu 14 kr.
im Anschlage
zu 6 kr.
im Anschlage zu
zu 4 kr.
217 Gönner (wie Anm. 16), S. 153 f.
218 VAzBlS Nr. 19 v. 13. 5.1849, S. 166-170.
219 Ebd. S. 167.
220 Ebd. S. 169f.
121
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0133