Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 133
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0145
Severin Beck und der Wehrsteiner Kreis

Schreiben folgende Inhalts an die fürstliche Regierung in Sigmaringen richtete und
nachfrug272, ob man die Untersuchung gegen Severin Beck auf folgende Punkte ausdehnen
müßte:

1. die Volksrede zu Dettingen am 25. Februar 1849,

2. jene Rede in Horb am 6. Mai 1849,

3. die Beteiligung an einer Aufforderung zum Anschluß an Baden,

4. die Beschlüsse der Versammlung am 17. Mai zu Betra,

5. den Zug nach Hechingen am 20. Mai 1849,

6. die Volksrede auf der Betraer Höhe am 10. Juni 1849,

7. die Erlassung eines Circulars am 19. Juni 1849,

8. die Dettinger Versammlung am 20. Juni 1849,

9. und die angebliche Standrechtsverkündigung am 20. Juni 1849.

Für den Oberamtmann stellte sich außerdem die Frage, ob nur Severin Beck oder
auch seine Mitstreiter anzuklagen wären. Es ergibt sich aber, daß sich die Anklagen
und Verurteilungen im wesentlichen nur auf Severin Beck bezogen. Die Landesregierung
beschloß in ihrer Sitzung vom 23. August 1849, Severin Beck wegen „revolutionären
Bestrebungen" anzuklagen273. Er wurde seinen Funktionen als Lehrer, Meß-
ner und Organist daselbst bis auf weiteres suspendiert und Severin Beck hatte sich
allen Verrichtungen und Einmischungen in diese Dienstverhältnisse zu enthalten.
Auch sei ihm das Gehalt entzogen worden, wie es später an anderer Stelle heißt274.
Begründet wurde diese Maßnahme mit der folgenden Erkenntnis der Behörden:
Nachdem aus den vorgelegten Untersuchungsakten hervorgeht, daß Lehrer Bek seit
mehr als einem halben Jahr sich den revolutionären Bestrebungen der Neuzeit nicht
nur angeschlossen sondern im Amtsbezirke Glatt sogar an die Spitze gestellt, die
überstürzende Aufregung unter dem Volke nicht nur zu erhalten, sondern noch zu
steigern gesucht und dadurch einen Standpunkt eingenommen hat, mit welchem die
Stellung eines Lehrers, dem die Bildung und Erziehung der Jugend vom Staate
anvertraut, durchaus unverträglich ist, ergeht der Beschluß <...>.

Die Landesregierung beschloß am Ende der Sitzung, der Untersuchungsrichter
solle die betreffenden Akten dem Staatsanwalt übergeben, damit dieser die ihm geeigneten
Anträge stellen könne. Gezeichnet wurde das vorliegende Schriftstück durch
den Staatsanwalt und Regierungsassessor Stroppel sowie den Regierungspräsidenten
Anton v. Sallwürk275. In seiner Doppelfunktion als Regierungsassessor und Staatsan-

272 StAS, Ho 235, Bd. 28, Abtlg. I/Sekt. 11, Nr. 400/4. - Nach Haase (wie Anm. 265), S. 146,
führte der Oberamtsrichter die Inquisition durch, durfte selbst aber die Straferkenntnis nicht
schöpfen.

273 StAS, Ho 235, Bd. 28, Abtlg. I/Sekt. 11, Nr. 400/4.

274 StAS, Ho 235, Bd. 28, Abtlg. I/Sekt. 11, Nr. 400 - Schreiben an den kgl. Kommissar v. Spiegel
-Hochwarth vom 2. 8.1850. Dort Original-Registratur-Nr. 1296.

275 Adress-Handbuch (wie Anm. 99). - Anton v. Sallwürk wurde am 1. 6. 1807 in Klosterwald
geboren und verstarb am 1. 1. 1871 in Konstanz an Lungenentzündung. Seine Familie sei durch
Kaiserin Maria Theresia geadelt worden. Näheres über seine schulische Bildung in der HHb
Hechingen, unter Ub 436, Ub 391 a.

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