Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 136
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Wolfgang Hermann

drei Klassen für längere Zeit durch Provisor Doldinger versehen zu lassen, die Schule
und Doldingers Gesundheit könnten darunter leiden2*1.

Die Eingabe Severin Becks beim Fürsten sollte auf heftigen Widerstand bei Staatsanwalt
Josef Stroppel stoßen. Er hielt diesen für politisch höchst gefährlich, dessen
Einlassungen über seine Rolle als Lehrer während der Revolution sehr beschönigt.
Vor allem legte der Staatsanwalt Becks Auftreten bei der Gammertinger Versammlung
vom 3. Juni 1849 negativ aus. Dieser habe sie zwar im Auftrag des Betraer Gemeinderats
besucht, doch gewichtiger sei seine Anwesenheit als Vorstand des Wehrsteiner
Märzvereins gewesen. Severin Beck habe an den Gammertinger Beschlüssen erheblichen
Anteil genommen. Dies würde bedeuten, daß sich Beck mit dem Advokaten
Würth für die Unterstützung der Erhebung in Baden und der Pfalz, für die Rückbe-
rufung des hohenzollerischen Militärs in die Kasernen, für die unentgeltliche Aufhebung
der Feudallasten, für die Ubergabe der Domänen an den Staat und die Einführung
einer progressiven Einkommenssteuer ausgesprochen hätte284. Diese Forderungen
rüttelten allerdings an den Grundfesten des patriarchalisch organisierten
hohenzollerischen Ständestaates und verwiesen den Fürsten durch die Hinwegnahme
der Domäneneinkünfte auf eine Zivilliste. Deswegen mußte Beck als Lehrer und
Volksbildner in den Augen Stoppeis für diesen Staat als unerträglich erscheinen. Der
Staatsanwalt betrachtete Lehrer Beck als Aufwühler des unteren Bezirks. Der Amtsbezirk
Glatt gehörte bis zum Juni vorigen Jahres (nämlich 1848) zum ruhigsten und
die dortigen Amtsangehörigen bewegten sich bis dahin fast ausschließlich innert der
gesetzlichen Schranken.

Auch meinte Staatsanwalt Stroppel, daß Severin Beck keine wirkliche Verbindung
zu Oberförster Uxküll und Apotheker Bauernfeind aus Sulz, oder zu Rechtskonsulent
Fischer und Dr. Schöninger in Horb gehabt habe, sondern daß Beck dies nur vorgebe
. Er habe allein gehandelt. Auch sei ihm zu unterstellen, daß neben Eitelkeit und
Ehrgeiz - das Vorrecht vieler Lehrer - ihn die Hoffnung zum Lohne für seine
Bemühungen sein Lehramt dereinst mit einem wichtigen Staatsamt in der sozialen
Republik Deutschland vertauschen zu dürfen, angetrieben habe. Was die Neuwahl
auf der angesprochenen Mitgliederversammlung betrifft, bei der Beck seinen Rücktritt
ankündigte, kommentiert Stroppel so: Aber Eitelkeit und Ehrgeiz, vielleicht
auch falsche Scham ließen ihm doch nicht zu, seine Wie der erwählung mit Bestimmtheit
abzulehnen oder aus dem Verein auszuscheiden <...> obgleich ihm jetzt und
schon seit einiger Zeit bekannt ist, daß die Staatsmacht dessen Treiben für strafbar
erachtet <...>

Die Wendung gegen die bestehenden Gesetze - ein schweres Verschulden des Bittstellers
- neben der Beteiligung an den Gammertinger Beschlüssen - veranlaßten den
Staatsanwalt, das Gesuch um die Aufhebung der Suspension abzulehnen. Man könne
nicht einerseits das Verfahren gegen Beck niederschlagen und andererseits die übrigen
Teilnehmer an dieser Volksversammlung verfolgen. Beck schließlich sei als einer
der Hauptbeteiligten an dieser Versammlung zu sehen.

283 Ebd. Nr. 400/7.

284 Vgl. Gönner (wie Anm. 16), S. 300.
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