Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 140
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0152
Wolfgang Hermann

Am 11. März 1850 fiel bei der Landesregierung die negative Entscheidung. Staatsanwalt
Stroppel, Regierungspräsident v. Sallwürk und die Regierungsvertreter Mock
und Horn ließen protokollieren293.

Die nötige Befähigung des Privatlehrers hängt nicht nur von der wissenschaftlichen
Bildung, sondern auch von dem Verhalten den Gesetzen gegenüber statt. Der
moralische Charakter, wie er nötig ist, kommt Lehrer Beck nicht zu, vielmehr hat sie
seine Suspension veranlaßt. Es ergeht der Beschluß, das gestellte Gesuch, entgegen
dem oberamtlichen Beschluß vom 13. Februar 1850 abzuweisen. Daraus müssen wir
Heutigen folgern, daß Severin Beck wegen seiner inneren Bejahung der den Grundrechten
folgenden Verfassung, womit er das bisherige paternalistische System ablehnte
, nicht als Staatsdiener übernommen wurde. Obwohl die Regierung des Fürstentums
diese Verfassung angenommen hatte, versagte die etablierte Beamtenschaft
deren Anerkennung und Umsetzung. Ausfertigungen über die gefallene Regierungsentscheidung
ergingen an das Oberamt Ostrach, das Pfarramt in Tafertsweiler und an
Severin Beck selbst.

Man wollte Severin Beck als Lehrer nicht. Er hatte 1849 republikanische Ideen und
Ziele wie Julius Fröbel verfolgt, wonach die Staatsgewalt vom Volke ausging294. Jetzt
zeigte sich wieder, daß die Regierungen ihr „Politikmonopol" aufzugeben nicht bereit

295

warenz .

Pfarrer Diebold aus Thanheim in Hohenzollern-Hechingen erlitt das schlimmste
Schicksal. Er wurde im Oktober von der Regierung in Haft genommen und von der
Kirche suspendiert. Das Verfahren gegen ihn wegen Aufreizung zum Aufruhr dauerte
noch lange. 1851 wurde er vom Kgl. Hofgericht in Sigmaringen zu sechs Monaten
Festungshaft verurteilt296. Zu den Urteilen über Pfarrer Diebold und Vikar Saile aus
Burladingen meinte der Schwarzwälder Bote: <...> Ja wenn aus mehreren Aussagen
der Verurth' eilung von Diebold und Saile nicht etwa eine an und für sich verbrecherische
Thatsache, als vielmehr nur ein aus verschiedenen zusammengelesenen Aeus-
serungen filtirter Hochverrath zu Grunde liegt, dann können wir mit Gewißheit
annehmen, daß sie gänzlich freigesprochen worden wären von einem Schwurgerichte,
wie solches - den feierlich beschworenen Grundrechten gemäß - auch hier zu Lande
längst schon bestehen sollte.

„Fürst und Volk" sollten sich in neu erstellter Einheit am 9. September 1849 zeigen
, als das vereinigte Geburts- und Namensfest von Karl Anton in Sigmaringen
gefeiert wurde. Kirchengeläut und Böllerschüsse verkündeten <...> die in einer
großen Gesellschaft von Bürgern und preußischer sowohl als sigmaringischen Offizieren
auf das Wohl des Fürsten und seiner durchlauchtigsten Familie ausgebrachten
Toaste. Das Beiblatt zum Verordnungs- und Anzeigeblatt297 brachte diese Schilderung
und tat so - oder wußte es nicht besser - als ob die alte hohenzollerische Zeit

293 Ebd. Beschluss der Reg. (Stroppel, v. Sallwürk, Mock, Horn) vom 13. 3.1850.

294 Vgl. Siemann (wie Anm. 15), S. 238.

295 Vgl. Ebd. S. 233.

296 Gönner (wie Anm. 16), S. 190. - Weitere Meldungen über sein Schicksal in den Ausgaben
des SB, Nrn. 233, 239, 245 von 1849, Nrn. 17, 24, 25, 30 von 1850.

297 VAzBlS, Nr. 37, Beiblatt v. 16. 9.1849, S. 253.

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