Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 273
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0285
Unrecht nach Kräften wiedergutmachen

1946 strebte er deshalb eine Entschädigung an. Die Landesdirektion der Justiz vertröstete
ihn damals mit dem Hinweis, dass ein Gesetz, das Sterilisierten die Möglichkeit
gibt, Wiedergutmachungsansprüche anzumelden, noch nicht erlassen sei. Wenn
ein Gesetz erlassen werden sollte, so erfahren sie dies durch die Zeitung. Es bleibt also
nichts anderes übrig, als dass Sie vorläufig abwarten1*5. Das erhoffte Gesetz sollte
nicht kommen. Das Landesentschädigungsgesetz von 1950 behielt in § 95 die Entschädigung
wegen Unfruchtbarmachung und wegen Tötung Geisteskranker einer
gesonderten gesetzlichen Regelung vor. Dennoch reichte D. einen Antrag auf Wiedergutmachung
ein, der prompt durchfiel. Wohl stelle die Sterilisation eine typisch
nationalsozialistische Maßnahme dar, die in die persönliche Sphäre des Antragstellers
tief eingegriffen habe, dies beruhe jedoch nicht auf einem der im Entschädigungsgesetz
aufgezählten Verfolgungsgründe, sondern ausschließlich auf medizinischen
Erwägungen. Auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes 1953 sollte D. keinen
Erfolg haben. Eine Anerkennung als Verfolgter im Sinne des Gesetzes wurde ihm
versagt. Selbst eine Leistung aus dem Härtefonds kam nicht in Frage, weil der Eingriff
nicht ohne vorheriges Verfahren stattgefunden habe, demnach also rechtmäßig
gewesen sei36.

Nicht besser ging es Martha B. Sie stelle ihren Antrag erst im Sommer 1955. Ein
entschädigungswürdiger Verfolgungsgrund wurde auch in ihrem Fall nicht erkannt.
Vielmehr sei die gerichtliche angeordnete Sterilisation wegen Schizophrenie nur aus
eugenischen Gründen und nach einem ausführlich begründeten ärztlichen Gutachten
erfolgt. Außerdem, und nun folgt eine Standardbegründung, die zahlreiche Zwangssterilisierte
in ihrem Ablehnungsbescheid lesen mussten, könne nicht wohl behauptet
werden, dass das Erbgesundheitsgesetz typisch nationalsozialistisches Gedankengut
enthalten habe und daher Unfruchtbarmachungen, die entsprechend den Bestimmungen
dieses Gesetzes angeordnet und vorgenommen wurden, als nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen anzusehen seien. Auch in anderen Kulturstaaten, z.B. in
Finnland und in verschiedenen Staaten der Vereinigten Staaten von Nordamerika,
bestehen Gesetze, die [...] die Unfruchtbarmachung erbkranker Personen vorschreiben
. Diese Tatsache dürfte auch ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass das Bundesergänzungsgesetz
eine Leistung aus dem Härtefonds, auf die ein Rechtsanspruch
nicht gegeben ist, in Sterilisationsfällen nur ausnahmsweise vorsieht2,7.

Eine derartige Begründung verwundert nicht, wenn noch 1961 medizinische
Experten im Wiedergutmachungsausschuss des Bundestags gehört wurden, die selbst
eine aktive Rolle in der Erbgesundheitspraxis gespielt hatten38.

35 StA Sigmaringen Wü 25 T 1 Nr. 298/4.

36 Ebd. Nr. 4024.

37 StA Sigmaringen Wü 33 T 1 Nr. 5005. Vgl. Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung
in Deutschland. Eine historische Bilanz 1945 - 2000. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 49
(2001) S. 167-214, hier S. 201.

38 Vgl. Goschler (wie Anm. 2) S. 273f.

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