Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 31
(PDF, 59 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2008/0035
Die Gendarmerie in Hohenzollern 1835- 1918

rärzte am Ort. Durch Gesetz vom 27. März 1872 erfolgte eine Neuregelung der Pensionsangelegenheiten
der preußischen Beamten, die auf die Oberwachtmeister und Gendarmen Anwendung
fand. 1874 konnten sich die Gendarmen über neue erhöhte Reisekosten-,
Tagegelder- und sog. Kommandozulagen erfreuen. Eine besondere Dienstaufwandsentschädigung
erhielten sie ab 1875. Umzugskosten in gleicher Höhe wie sie die unmittelbaren Staatsbeamten
erhielten, gewährte man ab 1879 den Gendarmen. Ende des 19. Jahrhunderts
zeichneten sich weitere Gehaltsaufbesserungen ab, ebenso gab es ab 1903 Dienstprämien
und 1909 kam es zur Gründung einer Gendarmerie-Unfallkasse.

5. JUSTIZNEUORDNUNG VON 1878/79

OHNE EINSCHNEIDENDEN EINFLUSS AUF DIE PREUßISCHE GENDARMERIE

Die Reichsjustizgesetze, insbesondere das Gerichtsverfassungsgesetz hatten für Hohenzollern
eine neue Gerichtsorganisation zur Folge. An die Stelle des Kreisgerichts traten 1879 in Hechingen
ein Landgericht (mit Staatsanwaltschaft) und in Gammertingen, Haigerloch, Hechingen
, Sigmaringen und Wald Amtsgerichte.28

Während in den anderen Ländern im Deutschen Reich mit den Reichsjustizgesetzen die mit den
preußischen Gendarmen und Schutzleuten vergleichbaren Angehörigen der Polizei alsbald zu
„Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" bestellt wurden, liess sich Preußen mit der statusrechtlichen
Fortentwicklung noch lange Zeit, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Gendarmen
unmittelbar in Anspruch nehmen konnte. Bis 1919 waren Anzeigen von Verbrechen,
Vergehen und Übertretungen von den Gendarmen regelmäßig an die Ortspolizeibehörde (Bürgermeister
) abzugeben, in deren Bezirk die strafbare Handlung verübt worden ist. Schwere
Verbrechen hatten sie außerdem gleichzeitig der zuständigen Staatsanwaltschaft (ohne eigenständige
Ermittlungen) anzuzeigen; zeitgleich hatten sie ihre vorgesetzte Dienstbehörde zu
unterrichten.29 Allgemein bedauerten Justizkreise seinerzeit, dass die preußischen Gendarmen
trotz ihrer großen Zuverlässigkeit und ihrer gründlichen Kenntnisse von Land und Leuten und
damit als beste Unterstützung der Staatsanwaltschaft zu diesem ungewandten Verfahren gezwungen
waren. Noch die ME vom 7. August 1880 (MBI. S. 229) verlangte, dass die von den
Gendarmen verhafteten und festgenommenen Personen in der Regel an die Ortspolizeibehörde
desjenigen Bezirks, in dem die Festnahme erfolgt ist, oder an das nächste Amtsgericht
abzuliefern waren. Nebenbei bemerkt mussten die Gendarmen nach einem Brigadebefehl vom
15. März 1883 für ihre Anzeigen und Meldungen Papier im Dienstformat von 33 cm Höhe und
21 cm Breite und entsprechender Güte verwenden.30 Die Aufschrift hatte in Dienstschreiben
z. B. so zu lauten:

„8. Gendarmerie Brigade
Sigmaringer Offizier Distrikt
Hechinger Beritt"

Näheres dazu bei Peter Wax: Die Geschichte der Justiz in Hechingen, in: Zeitschrift für Hohenzolleri-
sche Geschichte 41 (2005) S. 73-116.

Manfred Teufel: Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933, in: Zeitschrift
für Hohenzollerische Geschichte 36 (2000) S. 135-163.

Joachim Weger: Gendarme und Landjäger im Landkreis Altenkirchen. Steinbach 1983. S. 18.

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