Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 62
(PDF, 60 MB)
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Herbert Zander

ihnen zu gehören. Im 14. Jh. waren die Hasenbein von Falkenstein als zollerische Dienstleute
im Ort begütert und ansässig. Im 15. Jh. erschienen die Herren von Weitingen als
Ortsherren2, die seit 1419 auch im Besitz der benachbarten Herrschaft Wehrstein
waren3. Die Weitinger verkauften Wehrstein und Dettensee 1516 an die Grafen von
Zollern4, die beide Besitzungen 1528 an Graf Christoph von Nellenburg (gest. 1539)
weiter veräußerten5.

Dettensee war im Gegensatz zu dem österreichischen Lehen Wehrstein6, mit dem es
seit längerem verbunden war, offenbar freies Eigen. Nach dem Übergang an die reichsunmittelbaren
Grafen von Nellenburg und Herren zu Tengen wurde Dettensee als Bestandteil
des Tengenschen Besitzes in die Reichsmatrikel aufgenommen und gemeinsam
mit dem übrigen Tengenschen Besitz veranlagt7. Damit sah man den Ort Dettensee als
reichsunmittelbar an, was später auch rechtlich ermöglichte, Juden anzusiedeln (siehe
Kapitel 3). Die Trennung Dettensees von Wehrstein erfolgte 1552 durch die Nellen-
burgische Erbteilung: Die Kinder aus der ersten Ehe Graf Christophs erhielten die
Herrschaft Wehrstein, mussten diese aber wegen der darauf lastenden Schulden im selben
Jahr an Graf Jos Niclas II. von Zollern abtreten. Die Kinder aus zweiter Ehe erhielten
Mühlingen, Mauenheim und Dettensee8. Christoph Ladislaus, der letzte Graf

2 Franz Xaver Hodler: Geschichte des Oberamts Haigerloch. Hechingen 1928, S. 634 f.

3 Hans Peter Müller: Die Adeligen von Weitingen. In: Der Sülchgau 47/48 (2003/04), S. 33-56,
hier S. 44.

4 Ebd., S. 50.

5 Siegfried Krezdorn: Die leisten Grafen von Nellenburg. In: Hegau - Zeitschrift für Geschichte,
Volkskunde und Naturgeschichte des Gebietes zwischen Rhein, Donau und Bodensee 29/30
(1972/73), S. 7-56, hier S. 14.

6 Obwohl es österreichisches Lehen war, zahlte Wehrstein Steuern an das Reich. Zu den Gründen
und zu den sich daraus ergebenen Problemen für Österreich, den Lehnsinhaber der Herrschaft und
für die Untertanen: Andreas Zekorn: Konsens und Dissens. Kooperation und Konflikte innerhalb
und zwischen den Landschaften des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen. In: Oberschwaben -
Geschichte und Kultur Bd. 5, hg. v. Peter Blickle. Tübingen 2000, S. 179-206.

7 [Anonym]: Hernach volgend die zehen Krayß, wie und auff welliche art die inn das gantz Reych
außgethaylt und im 1532. jar Rom. Kay. Maye. hilff wider den Türckeu zu(o) geschickt haben. Auch
welliche Stand in yeden Krayß gehörend nach altem herkommen. Augsburg o.J. (wahrscheinlich 1532).
Publikation des Drucks im Internet: http://de.wikisource.org/wiki/Hernach_volgend_
die_zehen_Krayss, (zuletzt geprüft am 10.1.2010). - Am 6. Juni 1575 wurde der Tengensche Anschlag
in einem Vertrag zwischen Graf Karl von Hohenzollern und dem einzigen noch lebenden Grafen
von Nellenburg und Herrn zu Tengen, Christoph Ladislaus, in fünf Teile aufgeteilt. Dabei übernahm
Hohenzollern als neuer Besitzer der Herrschaft Wehrstein drei Teile, zwei Teile verblieben beim restlichen
Tengenschen Erbe: Staatsarchiv Sigmaringen (ab hier: StAS), FAS DS 3 T 1 Nr. 184.1: Herrschaft
Haigerloch-Wehrstein. Ansprüche der Grafen von Hohenzollern an die Verlassenschaft der
Grafen von Nellenburg und Thengen. Erbteilung der Grafen von Nellenburg. (1549-1615).

8 StAS, FAS DS 3 T 1 Nr. 184.1 (wie Anm. 7), Verlassenschaft; Krezdorn, Nellenburg (wie
Anm. 5), S. 27 f.

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