Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 64
(PDF, 60 MB)
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Herbert Zander

vom 24. Februar 1803 wurde die Murische Herrschaft Glatt, und somit auch Dettensee,
dem Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen zugeschlagen.

3. DAS RECHT ZUR AUFNAHME VON JUDEN

Wirft man einen genaueren Blick auf die Geschichte des Rechts zur Aufnahme von
Juden, so findet man in der Mitte des 16. Jahrhunderts ein Gegensatz zwischen kodifiziertem
Recht und Rechtswirklichkeit, wenn auch mit fließenden Übergängen. „Formalrechtlich
" gesehen ergab sich das Recht, Juden aufzunehmen, aus dem Judenregal19,
einem im Mittelalter königlichen Hoheitsrecht. Dieses stellte im Heiligen Römischen
Reich die Juden als sogenannte Schutsjuden gegen Zahlung von Geldern unter den Schutz
des Kaisers20, der seit dem 14. Jh. Judenschutzrechte verstärkt an Territorien und Städte
weiterverlieh21.

Dieser Prozess fand im 16. Jh. mit der Umformung zum landesherrlichen Judenregal
seinen Abschluss. Außerordentliche Bedeutung in diesem Zusammenhang hatten die
Reichsabschiede von 1548 und 1577 (Reichspolizeiordnungen)21. Die hier getroffenen
Entscheidungen führten praktisch zur Aufteilung des Judenregals23, wobei ein Kernbestand
vom Kaiser zurückbehalten wurde24. Zum einen verblieb bei ihm das Recht zur
Gewährung oder Verweigerung der Aufnahme von Juden25, zum anderen wollte er —

Muri-Gries. Die Geschichte Muri's in der Neuzeit. 2 Bände. Stans 1891.

19 Regalien (lat. iura regalia königliche Rechte).

20 Wikipedia, Die freie Enzyklopädie: Judenregal: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ju-
denregal\&oldid=51080659, (zuletzt geprüft am 14.1.2010).

21 J. Friedrich Battenberg: Des Kaisers Kammerknechte. Gedanken zur rechtlich-sozialen Situation
der Juden in Spätmittelalter und früher Neuzeit. In: Historische Zeitschrift 245 (1987),
S. 545-599, hier S. 564.

22 Ders.: Die Juden in Deutschland vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. (Enzyklopädie
deutscher Geschichte, Band 60), hg. v. Lothar Gall. München 2001, S. 72 f.

23 Ders.: Die Privilegierung von Juden und der Judenschaft im Bereich des Heiligen Römischen
Reiches deutscher Nation. In: Das Privileg im europäischen Vergleich Bd. 1, hg. v. Barbara Dölemeyer
u. Heinz Mohnhaupt (Ius commune Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 93).
Frankfurt 1997, S. 139-190, hier S. 151.

24 In den Reichspolizeiordnungen (ab hier: RPO) von 1548 und nahezu wortgleich von 1577 heißt
es: „Setzen/ ordnen/ und wollen wir [der Kaiser]/ das jurohin niemandt Juden an^unemen/ oder ^halten gestattet
werden soll/ dann den jenigen/ die von uns/ und dem heyligen Reich Regalia haben/ oder innsonderheyt derhalben Privilegiert
sein. "In: Matthias Weber: Die Reichspolizeiordnungen von 1530,1548 und 1577. Historische
Einführung und Edition. (Ius commune Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte
146.) Frankfurt am Main 2002, RPO von 1548, S. 195 f. Artikel 20; u. RPO von 1577, S. 246. XX
Titul.

25 J. friedrich battenberg: Die „privilegia contra Iudeaeos". Zur Privilegienpraxis der römischdeutschen
Kaiser in der Frühen Neuzeit. In: Das Privileg im europäischen Vergleich Bd. 2, he. v. Barbara
Dölemeyer u. Heinz Mohnhaupt (Ius commune Sonderhefte, Studien zur europäischen
Rechtsgeschichte, 125) Frankfurt 1999, S. 85-115, hier S. 89.

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