Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 69
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2009/0073
Die jüdische Gemeinde Dettensee

5. DIE RECHTLICHE SITUATION DER DETTENSEER JUDEN

Zu dem Schutzjudentum im Allgemeinen gibt es umfangreiche Literatur62. Mit der
Rechtslage der Juden in Hohenzollern speziell beschäftigten sich Maren Kuhn-Rehfus
in Jahr 197863 und Ralf Schäfer im Jahr 200164, wobei Schäfers Arbeit ab der Zugehörigkeit
Dettensees zum Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen mit Einschränkungen
auch auf die Dettenseer Juden übertragbar ist.

5.1 Schutzbrief und Schutzgeld

Die Juden in Dettensee waren zwar nicht völlig rechdos, wurden aber durch einen
gesonderten Rechtsstatus außerhalb der übrigen Bevölkerung gestellt und damit von
dieser streng getrennt65. Die im Jahre 1664 geänderte Vogt- und Gerichtsordnung66,
deren Gültigkeit für alle Untertanen, also auch für Dettensee, am 27. Januar 1667 auf
dem in Dettensee abgehaltenen Vogtgerichtstag ausdrücklich bestätigt wurde67, beschreibt
unter Punkt 42 die rechtliche Stellung der Juden wie folgt:
von verfluechtenJuden

Der Juden halb ist gese^t und geordnet, d^ hinführo khein underthon weib oder manns per söhn dißes
fleckhens Norstetten mit kheinem Juden, weder umb wenig oder vil anlehens, khaufs, tauschs, oder in
ander weiß, handien, thuen, oder sich ein lassen sollen, besonder alle die jenige, welche den Juden vil
oder wenig noch der %ßit schuldig weren, sich von stunden bey dfer] obrigkheit anzeigen, damit ihnen
vonJuden, und ihrem entlehnen, undentlihen verderblich schaden, geholfen werde, alles bey der obrigkheit
ernstlichen straff.

Weil die Juden nicht zum Untertanenverband gehörten, bedurften sie eines Schutzbriefes
. Erst mit solch einem Dokument war es ihnen möglich, sich in einem Territorium
aufzuhalten und Wohnungs- und Handelsberechtigungen zu erwerben68. Erstmals

62 Erwähnt sei hier: Battenberg, Kammerknechte (wie Anm. 21).

63 Maren Kuhn-Rehfus: Das Verhältnis von Mehrheit zu Minderheit am Beispiel der Juden in Hohenzollern
. In: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 14 (1978), S. 9-54.

64 Ralf Schäfer: Die Rechtsstellung der Haigerlocher Juden im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen
von 1634 - 1850. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. Diss. Tübingen 2001. (Rechtshistorische
Reihe, 254.) Frankfurt am Main 2002.

65 Kuhn-Rehfus, Juden in Hohenzollern (wie Anm. 63), S. 18.

66 Gemeindearchiv Nordstetten, B VIII Rechte, Eigentum Aufgaben, Einrichtungen der Gemeinde:
Band 50 Vogtgerichtsordnung renoviert 1664, verfasst von Adam Heinrich Keller von Schieitheim.

67 Gemeindearchiv Nordstetten, ehem. Schlossakten Band 1 (wie Anm. 50), S. 329.

68 Kuhn-Rehfus, Juden in Hohenzollern (wie Anm. 63), S. 18.

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