Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 74
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Herbert Zander

5.3 Interne Abgaben der jüdischen Gemeinde

Neben der Herrschaft erhob auch die jüdische Gemeinde selbst Abgaben zur internen
Verwendung. Seit 1749 wurden mit Genehmigung der Herrschaft von jedem zuziehenden
Glaubensgenossen und von bereits ansässigen Dettenseern, die in den Schutz aufgenommen
wurden, 3 fl. Einzugsgeld erhoben: besonders %u Bestreitung deren wegen
erkaufften Zehn Gebotten [Torarollen] und anderen Notwendigkeiten in der Sjnagog. Außerdem
sollte wöchentlich ein halber Batten [2 xr.J Allmosengelds für die Armenkasse erhoben werden106
. Seit 1763 hatte jedes zuziehende Ehepaar 10 fl., ein Fremder, der eine Dettenseer
Jüdin heiratete, 5 fl., und der Sohn eines Dettenseer Schutzjuden bei seiner Schutzerlangung
3 fl. zu zahlen. Der Vorsänger sollte von allen Abgaben befreit sein107.

1783 kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Barnas108. Joseph Hirsch, der die
Gemeinderechnungen nicht korrekt gefuhrt hatte. Er hatte unter anderem von mehreren
Personen das Einzugsgeld nicht verbucht, das zwischen 3 fl. und 9 fl. lag109.

Mit den genannten Abgaben war der interne Finanzbedarf der jüdischen Gemeinde
anscheinend nicht zu decken. Die Begründung für eine Umstellung auf eine interne
vermögensabhängige Steuer lautete: Woraus die künftig umzulegenden nöthigen Gemeinds onera
[die Lasten] %u entrichten sei. Der vermögensabhängige „Steuerfuß"110 wurde in einem dreijährigen
Turnus neu festgesetzt. Die dafür nötige Vermögensermittlung wurde von
einem aus der Judenschaft gewählten vierköpfigen Gremium durchgeführt und sollte
sich an die Regel keinem %u lieb und keinem %u /«^halten111. Das Oberamt kommentierte
1832 das Verfahren: Daß es hierbei nicht immer getreu zugegangen, läßt sich leicht voraussehen112.
Das bei der Bemessung angenommene Vermögen wurde um ein Drittel des Schätzwertes
niedriger angesetzt, um evtl. noch vorhandene Schulden zu berücksichtigen. Der
Mindeststeuerfuß wurde 1824 auf 150 fl. Vermögen festgesetzt: Mit diesem zu versteuernden
Vermögen wurden alle jüdischen Familien veranlagt, selbst wenn sie keinerlei
Vermögen besaßen113.

106 StAS, Ho 163 T 3 Nr. 127: Murische Herrschaft Glatt. Einzugsgelde der Juden von Dettensee
(1753).

107 Gustav Spier: Die Geschichte der jüdischen Gemeinde Dettensee, Teil 2. In: Gemeinde Zeitung
für die israelitischen Gemeinden Württembergs, 3. Jg. 1926, Heft 8, S. 158—160.

108 Barnas/Parnas, im Rotwelschen seit 1737 nachgewiesene jiddische Bezeichnung für den jüdischen
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) sowie für Hausbesitzer, reicher Mann: Brockhaus-Enzyklopädie:
Bd. 16. Mannheim (19. Aufl.) 1989, S. 556.

109 StAS, Ho 163 T 3 Nr. 112 (wie Anm. 47), Judenstreitigkeiten (1783).

110 Steuerfuß: jährlich festgelegter Steuersatz.

111 StAS, Ho 201 T 1 Nr. 805: Fürstliches und preußisches Oberamt Glatt. Steuerwesen der Juden
in Dettensee (1792-1854). In dem Aktenstück sind lückenhaft Nachweise seit 1792 verzeichnet, es
wird aber auf vorher stattgefundene Steuerschätzungen verwiesen.

112 StAS, Ho 86 T 1 Nr. 411 (wie Anm. 86), Stellungnahme des Oberamtes auf den Bittbrief
(16.9.1832).

113 StAS, Ho 201 T 1 Nr. 805 (wie Anm. 111), Steuerwesen (1792-1854).
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