Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 77
(PDF, 60 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2009/0081
Die jüdische Gemeinde Dettensee

Die erste und wichtigste Maßnahme war die Einsetzung eines Aufsehers und eines
Stellvertreters durch die Herrschaft. Zur Begründung hieß es, wegen der unter den
Juden, besonders in der Synagoge, entstandenen Unordnungen und Zivistigkeiten würden
Vorsinger Hirsch Jacob und Hirschle Jacob beauftragt, alles, was sich unter der Judenschaft
insgesamt und speziell in der Synagoge strafmäsiges ereigne, pflichtmäßig bey der Obrigkeit
zur Abhilfe und Bestrafung anzuzeigen. Dafür würden sie von der Obrigkeit
gegenüber Anfeindungen aus den eigenen Reihen geschützt.

Die Ursache der Zwistigkeiten in der Synagoge lag vermutlich im Beschluss des jüdischen
Gemeindeausschusses aus dem Vorjahr, dass nach dem Tod eines Dettenseer
Juden dessen Platz in der Synagoge nur von demjenigen eingenommen werden dürfe,
der nach dem Verstorbenen in den Schutz aufgenommen worden war. Gleiches sollte
auch für die Frauen gelten. Anscheinend wollte man eine vererbliche Platzreservierung
vermeiden125.

Der Punkt 2 der Anordnung betraf die fehlenden Schutzbriefe. Bei der Befragung konnten
von 20 Familien nur fünf einen Schutzbrief vorweisen, außerdem besaßen nur noch
zwei Witwen ein solches Dokument. Die restlichen Einwohner ohne Schutzbrief wurden
aufgefordert, sich innerhalb von drei Wochen einen solchen zu besorgen, sonst
würden sie deß Schutzes ohnfähig.

Im dritten Punkt machte die Herrschaft deutlich, dass sich die Dettenseer Juden an
Verfügungen und Verordnungen der Herrschaft zu halten hätten, statt vorbei an der
Herrschaft bei auswärtigen Gerichten und Obrigkeiten Hilfe und Recht zu suchen, wie
es in der Vergangenheit von einigen praktiziert worden war. Dieses Vorgehen wurde
als sträfliches] Unterfangen empfunden, das zu kostspieligen und langwierigen Rechtfertigungen
zwang. Man bestand darauf, dass künftig alle Beschwerden einzig und allein an
die Herrschaft zu richten seien. Wer diese Anordnung nicht befolgte, sollte seinen Schutz
verlieren und aus Dettensee ausgewiesen werden.

Im vierten Punkt ging es um die Instandhaltung, Renovierung und Erneuerung der
herrschaftlichen Gebäude. Dabei stellte die Herrschaft fest, dass die Juden in den Nachbargemeinden
Nordstetten, Mühringen und Baisingen ein weit höheres Schutzgeld bezahlen
müssten. Dennoch wolle man, solange die Juden sich wohlverhalten, weder den
Schutz aufkündigen noch Schutzgeld, Hauszins oder Kaminfegergeld erhöhen. Zum
Umgang mit der Bausubstanz legte das Kloster fest, dass die Kosten für Mauern,
Schwellen, Dächer sowie erforderliche neue Fenster und Öfen in den herrschaftlichen
Häusern von der Herrschaft übernommen würden. Alle übrigen Reparaturen sollten
die Juden auf eigene Kosten bestreiten.

Im fünften und letzten Punkt stellte die Herrschaft noch einmal klar, dass die herrschaftlichen
Verordnungen, die im Laufe des „Durchganges" an die Judenschaft übergeben
worden waren, einzuhalten seien und die jüdische Gemeinde von Murischer Seite
künftig genau beobachtet werde.

125 StAS, Ho 163 T 3 Nr. 112 (wie Anm. 47), Platz in der Synagoge (2.2.1763).

77


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2009/0081