Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 79
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2009/0083
Die jüdische Gemeinde Dettensee

Sollten die Juden auf eine Verbesserung ihrer Situation nach dem Übergang Detten-
sees an Hohenzollern-Sigmaringen im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses gehofft
haben, wurden sie bitter enttäuscht, denn bis zu ihrer bürgerlichen Gleichstellung
in den 1830er Jahren bewirkten behördliche Anordnungen den finanziellen Ruin der
meisten Familien und somit auch der jüdischen Gemeinde. Hauptgrund für ihre Verelendung
zum Anfang des 19. Jh. war nach Ansicht der Juden die Regierungsverordnung
Nr. 2685 von 1817.

Diese Verordnung habe ihre Existenz völlig „niedergetreten", und die beiden Judengemeinden
Haigerloch und Dettensee hätten als rechtsfähige Institutionen aufgehört
zu bestehen133. In den Akten und Veröffentlichungen des Jahres 1817 konnte die Verordnung
bislang noch nicht ausfindig gemacht werden. Vermutlich handelt es sich dabei
um die „Hochfürstliche Regierungs-Verordnung, den Juden-Handel betr." vom 9. Juni
1818134.

Darin wurde unter anderem verfügt, dass künftig nur der zuständige Ortsvorsteher
zur Ausfertigung sämtlicher Schuldverschreibung oder sonstiger schriftlicher Kontrakte
berechtigt sei. Die unter Einhaltung der Gesetzte ausgefertigten Dokumente waren nur
mit seiner und der Partheien Unterschrift rechtsgültig und konnten nur so Berücksichtigung
vor Gericht finden. Alle anderweitigen Absprachen oder Kontrakte waren ungültig. Ferner
hatte er Kontrakte zwischen zwei Parteien, deren Gesamtvolumen einen Wert von
50 fl. überstieg, dem Oberamt vorzulegen. Gab es Hinweise auf gesetzeswidrige Gewinne
, musste er den Vorgang ebenfalls an das zuständige Amt abgeben und Anzeige
erstatten.

Sinn dieser Anordnung war nach Meinung des Amtmanns Mattes, die „Verminderung"
der jüdischen Familien. Dass dies in Dettensee nicht im gewünschten Umfang gelang,
lag an dem Vertrag von 1813, mit dem die Juden die herrschaftlichen Häuser als Eigentum
erworben hatten (siehe Kapitel 9.1). Bis 1813 war es den Schutzjuden möglich,
ihren Schutz nach Belieben zu tauschen, zu verkaufen oder einem Kind zu übergeben
und mit dem Tod einem anderen zu vererben. Später war die Schutzberechtigung an
den gekauften Hausteil gebunden und wurde von der Herrschaft weitergegeben135. Der
nun beim Tod eines Schutzjuden freigewordene Schutz wurde jahrelang nicht erneut
vergeben. Ohne Schutzbrief war eine Heirat nicht erlaubt, gleichzeitig durfte nur heiraten
, wer über ein reines Vermögen von 400 fl. verfügte136, eine Kombination, die zwangsweise
zu einer Überalterung der Heiratswilligen führte. Anhand der Volkszählung von
1829 lässt sich dies deutlich aufzeigen137.

133 StAS, Ho 86 T 1 Nr. 411 (wie Anm. 86), Bittbrief der Juden an Fürst Karl (13.8.1832).

134 Wochenblatt für das Fürstenthum Sigmaringen, Nr. 27 vom 5.7.1818, S. 105-107.

135 StAS, Ho 86 T 1 Nr. 411 (wie Anm. 86), Stellungnahme des Oberamtes auf den Bittbrief
(16.9.1832).

136 Ebd., Nr. 411, Stellungnahme des Oberamtes auf den Bittbrief (16.9.1832).

137 StAS, Ho 201 T 1 Nr. 456: Fürstliches und preußisches Oberamt Glatt. Bevölkerungstabelle für
die Israeliten von Dettensee (20.5.1829).

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