Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 84
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Herbert Zander

Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen veröffentlicht. So benannte sich z. B. Rubin
Abraham in Rubin Löwengardt um, Seligmann Kaium in Joseph Seligmann Danhauser,
oder aus Jakob Wolf wurde Jakob Rosenfelder.

5.9 Die bürgerliche Gleichberechtigung

Am 11. Juli 1833 trat die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen in
Kraft154. § 19 der Verfassung garantierte zwar die ungestörte Gewissensfreiheit fax. Religionen,
gleichzeitig wurde aber ergänzend bestimmt, dass die vollen staatsbürgerlichen Rechte
den Angehörigen anderer Religionen als der christlichen nur zustünden, wenn sie durch
ihren Glauben an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden. Außerdem blieben
die bisherigen Verträge und Udikte über die rechtliche Stellung der Juden bis auf weiteres
in Kraft. Im Gesetz über das Gemeinde- Bürger- und Beisit^recht vom 5. August 1837
wurde angekündigt, die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten gesondert zu regeln155.
Das Gesetz die staatsbürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen betreffend trat
schließlich vier Tage später, am 9. August 1837, in Kraft156.

Danach waren die Juden nicht mehr nur Schut^yerwandte, sondern erhielten weitgehend
gleiche Rechte wie alle anderen Staatsbürger. Von nun an waren sie allen Gesetzen unterworfen
und hatten alle Pflichten der übrigen Untertanen. Die Judengemeinden Haigerloch
und Dettensee bestanden nur noch als israelitische Kirchengemeinden weiter. Im
Zuge dieser Gleichberechtigung wurde auch der Judeneid abgeschafft, und den Juden
wurde eine freie Berufswahl zugestanden, mit Ausnahme des Schacherhandels, der weiterhin
stark eingeschränkt wurde. Schließlich wurden die Schutzgeldzahlungen beendet,
jedoch mussten die Juden weiterhin gewisse Einschränkungen hinnehmen. So wurde
ihnen das Gemeindebürgerrecht entzogen, sobald sie in den Schacherhandel zurückkehrten
. Auch durften Häuser und Güter nur zur eigenen Bewirtschaftung erworben
und frühestens nach drei Jahren Nutzungsdauer wieder verkauft werden.

Zu weiteren rechtlichen Verbesserungen kam es 1850 mit dem Übergang an Preußen
und letztlich 1871, als die Juden rechtlich und politisch völlig gleichgestellt wurden157.
Eine Verpflichtung, die das Gesetz von 1837 der jüdischen Kirchengemeinde durch seinen
§ 13 einbrachte, war die Aufstellung einer dem Oberamt vorzulegenden Jahresrechnung
. Das Scheitern an der neuen Aufgabe schilderte in erwähnenswerter Weise der
damalige Lehrer und Vorsänger Salomon Holländer (siehe Kapitel 10.2). Am 23. April
1838 hatte der Rabbinatsverweser Hilb aus Haigerloch die Dettenseer Gemeindevorsteher
darauf hingewiesen, dass sie bis zum 1. Mai die Jahresrechnung 1837/38 dem

154 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen.
Gesetz-Sammlung Band 4 (1833-1837). Sigmaringen 1839, S. 3-56.

155 Ebd.,S. 539-565.

156 Ebd.,S. 565-575.

157 Kuhn-Rehfus, Juden in Hohenzollern (wie Anm. 63), S. 54.
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