Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 85
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Die jüdische Gemeinde Dettensee

Oberamt vorlegen müssten. Nach dem Verstreichen der Frist wandte sich Holländer
an das Oberamt158. Er schreibt, sollte es zu einer Bestrafung kommen, möchte er darauf
hinweisen, dass nicht er, sondern der frühere Vorsteher Schuld an dem Versäumnis
trage. Er habe seine Unterstützung nie verweigert, wovon er das fürstliche Amt überzeugen
könne. Allerdings könne er ... in ihrem Kabynet nicht arbeiten, da sind tausend Zettel,
Zettelchen und da herrscht eine Unordnung ohne gleichen, nichts ist nummeriert und das gan^e ist ein
Chaos. Die Schriften und Rechnungen sind verstreut wie das Israelitische Volk, und ich bin kein
Meister, dass ich sie sammle.

6. WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE

Die in Kapitel 3 erwähnten Reichsabschiede hatten vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht
— nicht nur für die Juden — nachhaltige und nachteilige Auswirkungen. In den
Reichpolizeiordnungen von 1548 und 1577 wurde im Artikel „Von Juden und irem Wucher
" die Einschränkung der Geldgeschäfte der Juden verfügt. Außerdem sollten alle
Herrschaften, in denen sie Handel betrieben, gegen ihre „Wuchergeschäfte" einschreiten159
(Der heute negativ besetzte Begriff „Wucher" bezeichnete damals Zinsen.). Damit
wurde dieses kaiserliche Privileg zu einem wirksamen Instrument, den Juden die wirtschaftliche
Grundlage zu entziehen, falls man nicht ohnehin in der Lage war, ihren Aufenthalt
zu verhindern160.

6.1 Die wirtschaftlichen Bedingungen der Dettenseer Juden

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der frühen Dettenseer Judengemeinde lassen
sich wie folgt zusammenfassen: Bereits seit 1498 war das Herzogtum Württemberg für
Juden verschlossen161. Die 1560 gegründete Kooperation der schwäbischen Reichsritterschaft
ließ sich bereits 1559 das „Kaiserliche Mandat die Juden und wucherischen
Verträge betreffend" flächendenkend für ihre Ritterschaft erteilen162. Zuvor hatte

158 StAS, Ho 201 T 1 Nr. 321: Fürstliches und preußisches Oberamt Glatt. Dettensee. Israelitische
Gemeinderechnung (1838).

159 Weber, Reichspolizeiordnungen (wie Anm. 24), RPO von 1548, S. 195 f. Artikel 20; und RPO
von 1577, S. 246. XX Titul. — In der RPO von 1601 wurden noch weitergehende Beschränkungen
ihrer Handelstätigkeit verfügt, in die selbst jüdische Frauen einbezogen waren: Johann Stephan Burgermeister
: Manuale Equestre, oder Compendium der Reichs-Ritterschaftlichen alt-hergebrachten
Rechten, Kayserlichen-Privilegien und Freyheiten. curante D. J. S. B. Ulm 1720, S. 29 ff.

160 Battenberg, Privilegienpraxis (wie Anm. 25), hier S. 96.

161 Ders., Juden in Deutschland (wie Anm. 22), S. 13.

162 Dieter Hellstern: Der Ritterkanton Neckar-Schwarzwald. 1560-1805. Untersuchung über
die Kooperationsverfassung, die Funktionen des Ritterkantons und die Mitgliedsfamilien. (Veröffentlichungen
des Stadtarchivs Tübingen, Band 5.) Tübingen 1971, S. 29 u. S. 60.

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