Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 86
(PDF, 60 MB)
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Herbert Zander

Ferdinand I. im Jahre 1546 die wirtschaftlichen Bedingungen der Juden in Vorderösterreich
eingeschränkt163. In den Jahren 1573/74 erfolgte schließlich, zumindest vorübergehend164
, deren Vertreibung aus den vorderösterreichischen Gebieten165. Selbst 100
Jahre später wurde ihnen innerhalb der eigenen Herrschaft die Möglichkeit des Broterwerbs
erschwert oder ganz untersagt. In der auch für die Dettenseer Juden gültigen
Vogt-Gerichts-Ordnung von 1664 war den Juden jeder geschäftliche Kontakt zu den
christlichen Untertanen verboten166. Äußerst mühsam und von etlichen Rückschritten
gekennzeichnet waren die Bemühungen um eine Verbesserung der Rechts- und Erwerbs
Situation in der eigenen wie auch in den umliegenden Herrschaften. Wollte ein
Jude durch eine fremde Herrschaft ziehen, musste er für sich als Person sowie für die
mitgeführte Ware Zoll bezahlen. So zahlte ein Jude in der österreichischen Herrschaft
Hohenberg 1628 zu Pferd 40 xr. und zu Fuß 20 xr. Zoll. Diese Individualbesteuerung
wurde in der Herrschaft Hohenberg vermutlich zu Beginn des 18. Jahrhunderts durch
einen Leib^ollkontrakt ersetzt. Für den ersten erhaltenen Kontrakt von 1752, der zwischen
dem vorderösterreichischen Oberamt in Rottenburg und den fünf Dörfern mit
jüdischer Bevölkerung Nordstetten, Mühringen, Dettensee, Baisingen und Rexingen
sowie den beiden hohenzollerischen Städten Haigerloch und Hechingen abgeschlossen
wurde, hatten die Juden in den genannten Orten insgesamt 250 fl. pro Jahr zu bezahlen.
In dem 1758 erneuerten Vertrag mit wiederum sechsjähriger Laufzeit erhöhte sich die
jährliche Gebühr auf 500 fl. Die Vertragsbedingungen sahen wie folgt aus: Alle Juden
aus den sieben Orten, einschließlich Frauen und Kindern sowie Gesinde, waren beim
Betreten Ober- und Niederhohenbergs vom österreichischen Leibzoll befreit, nicht aber
vom Warenzoll. Außerdem wurden den Juden 30 Judengeleite erteilt, mit denen sie ohne
Bezahlung des Leibzolls in andere österreichische Länder außerhalb der Grafschaft Hohenberg
reisen konnten. Eine auf den vorherigen Verträgen basierende Vereinbarung
von 1771 erweiterte die Bedingungen zusätzlich auf fremde Betteljuden167. Im Rahmen
der Vereinbarung von 1771 bezahlte die Judenschaft wiederum jährlich 500 Gulden,
die wie folgt auf die Gemeinden verteilt wurden: Haigerloch 26 £1., Dettensee 55 fl.,
Mühringen 100 fl., Nordstetten 75 fl., Rexingen 102 fl., Baisingen 75 fl. und Hechingen
67 fl168. Noch vor Ablauf des letzten Leibzollkontrakts wurde 1782 durch durch kaiserliches
Dekret der Leibzoll der Juden aufgehoben169.

163 Battenberg, Privilegienpraxis (wie Anm. 25), S. 104.

164 Lang, Judenpolitik (wie Anm. 31), S. 182.

165 Battenberg, Juden in Deutschland (wie Anm. 22), S. 13.

166 Gemeindearchiv Nordstetten (wie Anm. 66), Vogtgerichtsordnung (1664).

167 Müller, Hohenberg (wie Anm. 37), S. 41 f.

168 Spier, Dettensee (wie Anm. 107), Teil 2.

169 Müller, Hohenberg (wie Anm. 37), S. 41 f.

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