Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 87
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2009/0091
Die jüdische Gemeinde Dettensee

Im Gegensatz zu dieser Politik Vorderösterreichs, die jüdische Reise- und Geschäftstätigkeit
vertraglich zu regulieren, versuchte das Herzogtum Württemberg — in dem, wie
bereits erwähnt, seit 1498 keine Juden dauerhaft wohnen und arbeiten durften - konsequent
, den Handel durch Juden zu unterbinden. So versuchte in den Jahren 1664/65
der Dettenseer Jude Koppel, Forderungen seines Vaters aus dem Jahre 1618 im württembergischen
Nagold einzufordern170. Ihm wurde die Korrektheit der Forderung bestätigt
, gleichzeitig aber die Frage aufgeworfen, ob der Handel überhaupt rechtens
gewesen sei171.

Am 22. Januar 1753 schrieb der württembergische Rat und Vogt in Sulz am Neckar,
dass den Juden mit Ausnahme der Jahrmärkte kein Handel im Oberamt Sulz gestattet
sei. Auch das Betreten der Orte sei ihnen verboten bzw. nur zur Durchreise gestattet.
Falls ein Jude beim Handel oder Hausierhandel gefasst werde, solle seine Ware konfisziert
werden. Der Sulzer Vogt merkte an, das Verbot habe schon früher bestanden und
sei zwischenzeitlich immer wieder erneuert worden172.

Im Jahre 1777 wurden die Einschränkungen des Jahres 1753 erneut bekräftigt. Nur
den Handel mit alten abgetragenen Kleidern, deren Kauf, Verkauf und Tausch, wolle
man den Juden noch aus Nachsicht gestatten. Dabei dürfe es weder auf Seiten der Juden
noch der Christen zu Handel auf Borg (Leihhandel auf Kredit) kommen. Das Übernachten
auf württembergischem Gebiet war den Juden auch weiterhin nicht gestattet173.
Nach einer Anzeige verwarnte 1785 das Oberamt Sulz Joseph Hirsch und andere Juden
von Dettensee, weil sie verbotener Maßen Handel trieben116'.

Auch andere umliegende Herrschaften beschwerten sich über die Dettenseer Juden
oder beschränkten deren Handelstätigkeiten: 1744 kam es nach Klagen über Dettenseer
Juden zu Handelsbeschränkungen durch die Herren von Ow in den Orten Felldorf,
Bierlingen und Ahldorf175. 1761 beschwerte sich auch Hohenzollern-Hechingen über
die handeltreibenden Dettenseer Juden176.

Im selben Jahr regelte die Herrschaft Muri den geschäftlichen Umgang der eigenen
wie auch der fremden Juden mit den eigenen christlichen Untertanen neu: Am 3. April
1761 verbot sie den Juden, mit ein und demselben Untertan ohne besondere Genehmigung
des Oberamts Abschlüsse in einer Gesamthöhe von mehr als 6 Gulden zu
tätigen177.

170 HStAS, A 202 Bü 1012 (wie Anm. 56), Nagold.

171 Das Ergebnis in dieser Angelegenheit ist nicht überliefert.

172 StAS, Ho 202 T 2 Nr. 775: Preußisches Oberamt Haigerloch. Handel der Juden; Hausier- und
Viehhandel (1686-1829).

173 Ebd.

174 Ebd.

175 Ebd.

176 StAS, Ho 163 T 3 Nr. 112 (wie Anm. 47), Beschwerde von Hohenzollern-Hechingen (5.11.1761).

177 Ebd., Handel der Juden (1761).

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