Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
45(130).2009
Seite: 309
(PDF, 60 MB)
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Neues Schrifttum

sein, das die Abgeordneten bestimmte, um eine möglichst breite Legitimationsbasis zu
schaffen. Äußerst wichtig ist der Hinweis der Autorin, dass die Abgeordneten nicht die
gesamte Bevölkerung einer Stadt oder einer dörflichen Landschaft repräsentierten, sondern
nur die rechtsfähigen - Steuern zahlenden - Einwohner. Neben den Bürgern gab
es zahlreiche Einwohner ohne Bürgerrecht, die damit eben nicht repräsentiert waren.
Hinsichtlich der von Mocek dargestellten Wahl der Abgeordneten durch „gewählte Amtsträger
" ist noch zu ergänzen, dass diese Amtsträger, in den Städten z.B. Bürgermeister
und Rat, häufig nur bedingt gewählt waren, denn neue Ratsherren wurden häufig durch
die alten Ratsherren in den Rat aufgenommen (Kooptationsverfahren).

Die unterschiedlichen Vollmachten, welche den Abgeordneten für die Landtage erteilt
wurden, reichten von Blankovollmachten bis hin zu weisungsgebundenen Mandaten.
In manchen Fällen kam es auch zum Verfahren des sogenannten „Hinter-sich-
Bringens", bei dem die Abgeordneten nach Hause reisten, um sich dort die Entscheidungen
genehmigen zu lassen, was letztlich der Absicherung der Deputierten diente.
Unterschiedliche Gremien waren für die Erteilung dieser Vollmachten zuständig, was
nochmals die Vielfalt in der frühneuzeitlichen Verfassungswirklichkeit vor Augen führt.

Ein wesentlicher Ertrag von Moceks Arbeit stellen die Modifikationen und Korrekturen
an den bisherigen Thesen der Landschaftsforschung auf der Grundlage konkreter
biographischer Studien dar. Insbesondere erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Thesen
Veter Blickles. So wendet sich Mocek zum einen gegen den von Blickle genutzten Begriff
„Gemeiner Mann" für Männer einer Gemeinde, egal ob Stadt oder Dorf, die Haus
und Hof besaßen. Die unterschiedlichen Lebenswelten von Stadt- und Landbevölkerung
werden auf diese Weise ausgeblendet, der Begriff wird dadurch unpräzise und
quellenmäßig ungenau. Mit der pauschalen Gleichsetzung der Repräsentierten mit dem
„Gemeinen Mann" entstehen unzutreffende Verallgemeinerungen. Zudem werden die
wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen ausgeblendet. Mocek kritisiert die dualistische
Gleichung „Herrschaft und Landschaft = Staat", wodurch eine verkürzte und damit
falsche Behauptung entsteht, wenn nicht zwischen Stadt und Land differenziert wird.

Auf den schwäbisch-österreichischen Landtagen waren nur bürgerlich-bäuerliche
„Stände" vertreten, wobei die Verfasserin folgerichtig zwischen Dörfern/Landschaften
und Städten trennt, um keinen einheitlichen Untertanenverband zu suggerieren, wie
dies nach Mocek beim Landschaftsbegriff von Peter Blickle der Fall ist. Im Gegenteil verweist
die Verfasserin klar auf die verschiedenen Konfliktebenen und -möglichkeiten:
Auf die Konflikte zwischen Städten und dörflichen Landschaften aufgrund unterschiedlicher
Wirtschaftsentwicklungen; auf Konfrontationen innerhalb der Landschaften mit
ihren Beamten, denen beispielsweise vorgeworfen werden konnte, dass sie sich auf Kosten
der Landschaften bereicherten; auf Auseinandersetzungen auf übergeordneter
Ebene zwischen den Ständen und auch mit dem ständischen Direktorium. Dabei konnte
der Landesherr auch auf Wunsch der Repräsentierten in die landschaftliche Verwaltung
regulierend eingreifen. Diese Konflikte rührten u.a. daher, dass die Stände den Anspruch
von Gemeinden repräsentierten und partikuläre Zielsetzungen verfolgten. Nicht zu-

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