Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 114
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2015-16/0122
Niklas Konzen

lieh definiert, nämlich als gewaltsame Selbsthilfe in einem Rechtsstreit. Das spätmittelalterliche
Landfriedensrecht erlaubte es in bestimmten Fällen und unter Einhaltung von
bestimmten Regeln, Selbstjustiz zu üben. Wer rechtliche Forderungen an einen anderen
hatte, der sich weigerte, den Streit vor einem Gericht oder Schiedsgericht zu klären,
oder der sich einem bereits gefällten Urteil nicht unterwerfen wollte, durfte den
Rechtsverweigerer so lange gewaltsam schädigen, bis dieser seine Haltung änderte. Eine
solche Fehde musste der Fehdeführende seinem Gegner drei Tage im Voraus durch
einen Fehdebrief ankündigen.9

Für Hans von Rechbergs Fehden sind vor allem zwei Dinge charakteristisch: Erstens
trat er in seinen Fehden immer als Helfer einer anderen Person auf und zeigte wenig
persönliches Interesse an den Rechtsansprüchen der Männer, die er als Fehdehelfer unterstützte
. Zweitens verstieß er oft gegen die Regel, der Gegenpartei vor Beginn der
Feindseligkeiten einen Fehdebrief zu schicken. Durch diesen kalkulierten Regelverstoß
verschaffte er sich den taktischen Vorteil des Überraschungsangriffs und kam auch
meistens damit durch, dass er trotzdem als Fehdeführender und nicht als Krimineller
behandelt wurde. Insofern ist auch die Klingenberger Fehde für sein Vorgehen typisch,
eher untypisch dagegen ist, dass er und seine Verbündeten nicht gegen Reichsstädte
oder Eidgenossen, sondern gegen Standesgenossen zum Schwert griffen.10

2. DIE KLINGENBERGER FEHDE

Ein anonymer Kleriker aus dem Kloster Ellwangen hat die Klingenberger Fehde in seiner
zeitgenössischen Chronik folgendermaßen zusammengefasst:

„1464. In diesem Jahr führten in Oberschwaben (in partibus Sweviae superioris) zwei
gegnerische Parteien die wildesten Kämpfe und Kriege gegeneinander, nämlich auf der
einen Seite der Graf von Werdenberg, den die Grafen von Württemberg mit schwerst-
bewaffneten Truppen unterstützten, wobei beiden gleichermaßen berühmte Grafen
und Adlige aus dem Hegau Beistand leisteten; auf der anderen Seite jedoch einer aus
dem hohen Geblüt der von Klingenberg, dem sich der ebenso tatkräftige wie mutige
Hans von Rechberg angeschlossen hatte. Dabei gingen sie so weit, dass (diese Mär geht
durch alle Länder) [...] Burgen und Dörfer durch geradezu vulkanische Feuerbrände
untergingen, außerdem flogen viele Seelen, von ihren Körpern losgelöst, dem Himmel
zu, [...] mit anderen, von denen hier nicht der Ort zu erzählen ist, hat der grausame
Krieg sicherlich sein Spiel getrieben [...]. In den Monaten, als das Jahr vollendet wurde,
am dritten Tag nach Martini, wurde jener ebenso tatkräftige wie kriegerische Mann
Hans von Rechberg durch das Kriegsgeschick von einem tödlichen Pfeil durchbohrt,
sodass er leider seine lebendige Seele aushauchte [...]."n

9 Vgl. Christine Reinle: Fehde. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Aufl. hg. von
Albrecht Cordes, Heiner Lück und Dieter Werkmüller. Bd. 1. Berlin 2008, Sp. 1515-1525. - Zur
aktuellen Forschungsdiskussion betreffend Fehderecht und Willkürgewalt siehe Konzen, Aller Welt Feind
(wie Anm. 1), S. 9-29.

10 Beispiele hierfür siehe Konzen, Aller Welt Feind (wie Anm. 1), S. 218-224.

11 1464. Hoc anno in partibus Sweviae superioris comes de Werdemberg, adiuvantibus dominis de Wir-

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