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Hans von Rechberg, die Schalksburg und die Klingenberger Fehde
Beziehungen zwischen Hofgericht Rottweil, Reichsstadt Rottweil und Herrschaft Württemberg unter
Hofrichter Graf Johann IL von Sulz (1434-1484) (Grafik: Niklas Konzen).
rieht Anleite auf den Besitz eines Schuldners erlangt hatte, wurde in den Dienst Württembergs
genommen. In jedem Fall konnte Württemberg entweder eigene Ansprüche
gegen den betroffenen Adligen geltend machen oder den Umstand, dass der Eigentümer
ein württembergischer Diener war, zur Rechtfertigung einer Intervention nutzen.
Die vasallischen Beziehungen, in denen der Hofrichter und viele Beisitzer des Rottweiler
Hofgerichts im genannten Zeitraum zu Württemberg standen, machten es wahrscheinlich
, dass dessen Urteile gegen die Beklagten ausfielen, wenn dies württembergischen
Interessen diente. Entscheidend war, dass die rechtliche Handhabe, die
Württemberg sich auf diese Weise verschaffte, geeignet war, um politischen Schaden abzuwenden
, den eine unlegitimierte gewaltsame Annexion adligen Besitzes nach sich gezogen
hätte.43
Sobald Württemberg eine Pfändung der Besitzungen des Beklagten durch ein Hofgerichtsurteil
legitimieren konnte, gelangte dieser Besitz je nach Reaktion des Geächteten
im Guten oder im Schlechten an Württemberg. Entweder beugte sich der betreffende
Adlige dem Druck des Urteils und verkaufte seinen Besitz an Württemberg oder
dessen Diener, um eine drohende gewaltsame Annexion abzuwenden. Oder aber der
Betreffende versuchte seinen Besitz zu halten, was in vielen Fällen zu gewaltsamen
Auseinandersetzungen mit Württemberg führte. Falls der Verurteilte sich dem Hofgerichtsurteil
nicht beugen wollte, konnten die Württemberger die Rottweiler Acht als
Rechtfertigung heranziehen, um einen Eroberungskrieg gegen ihn zu führen. So begründete
Württemberg sein Eingreifen in der Zollernfehde 1420-1423 unter anderem
mit einem durch den württembergischen Diener Wolf von Bubenhofen erklagten Rottweiler
Achturteil gegen Graf Friedrich von Zollern genannt Öttinger. Ein ähnlich gelagerter
Fall war die durch Graf Ludwig von Württemberg-Urach beendete Falkensteiner
Fehde 1444. In beiden Fällen konnte Württemberg territoriale Gewinne aus
seinen Interventionen ziehen. Was Hans von Rechberg betrifft, so erstritten ab 1445
43 Konzen, Aller Welt Feind (wie Anm. 1), S. 272-278, 306f.
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