Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 135
(PDF, 88 MB)
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Schulbildung und Lehrerstand auf dem Lande

ßische Zeit hinein.5 Sie war die erste ihrer Art in Hohenzollern-Sigmaringen, und Fritz
Kallenberg analysierte sie zu Beginn der 60er-Jahre des vorigen Jahrhunderts.6 In jüngerer
Zeit befassten sich Robert Frank und Rainer Loose mit der Schulsituation in Ho-
henzollern.7

Wie Kallenberg meinte, kam das vergrößerte Fürstentum nach „nur zögernd gemachten
Ansätzen zu einer Vereinheitlichung des Landes 1808 zur Einsicht, dass der
Schulsektor [...] erst seit wenigen Jahrzehnten als Staatsangelegenheit betrachtet und
von ihr bisher mit auffallender Lässigkeit behandelt wurde".8 In einzelnen Fällen waren
die schlechten Schulverhältnisse mancherorts aufgefallen, so dem Oberamtmann
und Hofrat Widmann in Haigerloch, der bei der Regierung 1781 über den miserablen
Schulzustand klagte. Dieser Zustand betraf nicht nur die Baulichkeiten, sondern auch
die schlechte Qualifikation der Lehrer.9

Dass sich die Regierung dieser Frage endlich zuwandte, ist mit deren Blick auf die
bereits fortschrittlicheren Nachbarn Baden und Württemberg zu erklären. Der Einfluss
des aufklärerischen Konstanzer Generalvikars Ignaz Heinrich von Wessenberg auf den
Fürsten Anton Aloys (1785-1831) könnte stark gewesen sein.10 Um mehr Sicherheit
zur Regelung der Schulorganisation zu gewinnen, forderte die Regierung 1808 schulerfahrene
Geistliche auf, ihre Erfahrungen und Anregungen einzubringen. Außerdem
war zu beachten, dass in ehemaligen Klosterterritorien wie Salem schon im 18. Jahrhundert
vorbildliche Schulen bestanden. So war das Gefälle zwischen den verschiedenen
Landschulen in Hohenzollern-Sigmaringen enorm.

Daneben waren vor der napoleonischen Umgestaltung Teile des Fürstentums von
Osterreich lehenbar. Das österreichische Erzhaus hatte hier seinen landeshoheitlichen
Anspruch auf Reformen zwischen 1775 und 1785 betont und eine gewisse Schulhoheit

5 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen. 8 Bde. Sigmaringen
1822-1853, Bd. 1 (1822), S. 28-44. - Die Verordnung hat folgenden Inhalt: I. Bestimmungen der
Schulzeit und des Schulbesuchs für die Real- und Wiederholungsschulen, II. Von den Hindernissen des
Schulbesuches und der Strafe muthwilliger Versäumnisse, III. Von der inneren Einrichtung des Schulwesens
überhaupt, IV. Von der Aufsicht des Schulwesens, V. Von den Schulprüfungen, VI. Verschiedene, noch
vorbehaltene Bestimmungen. Dieser Punkt bezog sich noch auf derzeit ungeklärte und im Detail unbekannte
Einzelpunkte, über die die Regierung von ihren Amtern bis Februar 1810 Auskunft forderte: A) In
Hinsicht der Schullehrer, B) In Beziehung auf die Schulgebäude, C) In Hinsicht eines anzulegenden Schulfonds
. Der Schlusspunkt der Verordnung verwies darauf, dass die Vorschriften nicht nur alljährlich an dem
Anfange der Winterschule hei versammelter Gemeinde von den Ortsvorstehern zu verlesen, sondern auch
von den Pfarrgeistlichen in ihren Kanzelvorträgen hei schicklicher Veranlassung in Erinnerung zu bringen
seien.

6 Fritz Kallenberg: Die Schulorganisation von 1809 im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen. In:
HJh 22 (1962), S. 99-140.

7 Robert Frank: Vor 200 Jahren: Schulpflicht im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen. In: HH60/1
(2010), S. 10-15. - Rainer Loose: „Das Fürstenthum bedarf keiner anderen als guter Trivialschulen". Zur
Geschichte des Schulwesens im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen um 1810/20. In: Freiburger Di-
özesanarchiv 110 (1990), S. 299-345.

8 Kallenberg, Schulorganisation (wie Anm. 6), S. 100.

9 Frank, Schulpflicht (wie Anm. 7), S.U.

10 Mehr zu diesem Fürsten bei Eugen Schnell: Festschrift zur 300jährigen Jubelfeier der fürstlichen Linie
Hohenzollern-Sigmaringen. Sigmaringen 1876, S. 46-54.

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