Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 137
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Schulbildung und Lehrerstand auf dem Lande

hatte von Montag bis Samstag stattzufinden und täglich 5 Stunden zu dauern. Die
Nachmittage von Dienstag und Donnerstag sollten schulfrei sein.15

Auf die ländliche Arbeit im Frühjahr wurde dahingehend Rücksicht genommen,
dass die Schulkinder in zwei Abteilungen unterrichtet und wenigstens zwei Schulstunden
täglich erhalten sollten. Die Schule der älteren Kinder sollte nicht vor 6.00 Uhr und
die der jüngeren nicht vor 7.00 Uhr beginnen.16

Die Sommerschule dauerte von Georgi (23. April) bis zum Beginn der Winterschule
. Sie sollte dienstags und samstags gehalten werden, und zwar jeweils 2 Stunden am
Vor- oder Nachmittag. Sie diente vor allem als Wiederholungsgelegenheit der Winterschule
. Während der Heu- und Kornernte entfiel sie auf dem Lande. Das Gesetz fand
aber nicht die geeignete Umsetzung, wie einige Aktenstücke erweisen.17 Der Oberamtmann
(Joseph Gebelin v. Waldstein?18) von Haigerloch bemängelte hierin, dass die
Sommerschulzeiten mit ihrem Beginn bzw. Ende und ihrer Gesamtdauer unzureichend
seien und er dafür Veränderungen anstrebe.

Gesondert beauftragte geistliche Schulkommissare waren oberamtsübergreifend dazu
bestellt, die Schulen und ihren Lehrbetrieb sowie die Schulprüfungen zu überwachen
. Zum Beispiel wurden 1838 die Schulkommissariate Glatt und Haigerloch miteinander
vereint und Pfarrer Bieger in Stetten bei Haigerloch mit dem Amte betraut.19
1841 erfolgte die Vereinigung des Kommissariats Straßberg mit den Kommissariaten
Gammertingen und Trochtelfingen, da der Straßberger Pfarrer Kizinger um seine Entlassung
gebeten hatte.20

Die untersuchenden Schulkommissare berichteten - so Kallenberg - , „dass von einer
strikten Durchführung der geforderten Maßnahmen zunächst keine Rede sein
kann. Einige Jahre nach Erscheinen der Schulordnung sind die organisatorischen Voraussetzungen
zu ihrer Ausführung vielfach noch nicht getroffen".21 Entweder mangelte
es den Gemeinden an Geld - sie konnten den Lehrer nicht besolden - oder die Eltern
schickten die Kinder nicht, denn sie seien für den Feldbau unabkömmlich.

Die jährlichen Schulprüfungen sollten vom Ortspfarrer, dem Bezirks-Schulkom-
missar und dem Bürgermeister abgenommen werden.22 Den Prüfungstermin setzte man

15 Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), 1. Abschnitt § 12, 13, 16 und 17.

16 Ebd., Anmerkungen zu § 16.

17 StAS Ho 86 T1 Nr. 1487 für 1845-1848, betr. Abhaltung der Sommerschule.

18 Hof- und Adresshandbuch des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen nebst einer Uebersicht des
Organismus der Verwaltung und der geographischen Verhältnisse des Landes. Stuttgart und Sigmaringen
1844, S.41.

19 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Nr. 31 vom 5.8.1838.

20 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Nr. 29 vom 18.7.1841.

21 Kallenberg, Schulorganisation (wie Anm. 6), S. 114.

22 Allg. Schulordnung für die Stadt- und Landschulen. In: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für
das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie Anm. 5), Bd. 1 (1822), S.40. - Die Schulkommissare in
den Jahren 1810-1812 waren nach Kallenberg, Schulorganisation (wie Anm. 6), S. 139 Anm. 28, folgende
Geistliche: Stadtpfarrer Filser in Haigerloch, Pfarrer Hasel in Glatt, Hofkaplan Lenzer in Sigmaringen,
Stadtpfarrer Gobs in Sigmaringen, Pfarrer Birkoffer in Esseratsweiler, Stadtpfarrer Roth in Trochtelfingen,
Pfarrer Freiherr von Lassberg in Inneringen, Pfarrer Hahn in Harthausen, Pfarrer Böckh in Mindersdorf,
Pfarrer Waldraff in Langenenslingen, Pfarrer Albrecht in Sigmaringendorf und nach Antritt Lenzingers in
Benzingen Hofkaplan Eger in Sigmaringen.

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