Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 138
(PDF, 88 MB)
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Wolfgang Ludwig A. Hermann

nach einigen Unstimmigkeiten 1829 auf 14 Tage vor oder nach Georgi fest.23 Es ist vorstellbar
, dass die Prüfungen zu einem Desaster wurden.

Uber den Lehrstoff gibt eine Anzeige des Verlags Beck und Fränkel in Sigmaringen
von 1850 Anhaltspunkte. Es heißt dort:

- Reiser, H[ein]r[i]ch.2A Musterlehrer, Lesebüchlein für die erste Schülerklasse in ka-
thol Volksschulen, 2. Aufl., geb. 6 kr. - Außer zweckmäßig geordnetem Stoff in Druck-
und Schreibschrift enthält dies Büchlein Gebete, das Glaubensbekenntniß, die Gebote
Gottes, das Gebet des Herrn, der englische Gruß (!), die Gebote der Katholischen Kirche
, die heil. Sakramente und empfiehlt sich besonders ärmeren Landschulen durch den
sehr geringen Preis!25

Mit dem Gesetz vom 18. Februar 1841 veranlasste Fürst Carl die Einrichtung von
Fortbildungsschulen.26 Sie sollten in allen Orten im Winterhalbjahr als Werktagsfortbildungsschule
gehalten werden und für die entlassenen Elementarschüler verpflichtend
sein. Sie war für alle verbindlich, die keine Real- oder höhere Bürgerschule, keine
Gewerbeschule oder keine höhere Bildungsanstalt besuchten. Mit Wi Stunden jeweils
sollte die Fortbildungsschule wöchentlich gehalten werden. Darin mussten sich die
Knaben insbesondere im Schreiben von Aufsätzen und im Rechnen üben und weiterbilden
. Besonders in den Hohenzollernschen Blättern wurde dieses Thema in den
1860er-Jahren diskutiert.27 Zudem richtete man die Sonntagsschule für die aus der Elementarschule
entlassenen Jungen und Mädchen ein, die bis zum 18. Lebensjahr besucht
werden musste. Sie sollte an den jeweiligen Tagen mindestens Wi Stunden dauern. Der
Unterrichtsstoff sollte die Lehrinhalte der Elementarschule erweitern und der Religionsunterricht
musste in der Christenlehre erteilt werden.

Bereits die Verordnung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom 28. März
1838 verlangte, dass jeder Ort mit einer eigenen Volksschule Arbeitsschulen für den
weiblichen Teil der Jugend einzurichten hätte. Kallenberg ist der Auffassung, dass die
Initiative hierzu von den Ortspfarrern ausging.28 Die Mädchen sollten in den für ihre
künftige Bestimmung nothwendigen weiblichen Arbeiten (namentlich im Nähen und
Stricken) unterrichtet werden.29 Der Besuch ab dem 10. Lebensjahr war verbindlich.
Das Amt sah für den Unterricht wöchentlich 4 Stunden vor, wobei der Lehrinhalt der
Ortsschulbehörde überlassen blieb. Das im Unterricht zu verwendende Material muss-

23 Hochfürstliche Regierungs-Verordnung vom 5. März 1829. In: Sammlung der Gesetze und Verordnungen
für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie Anm. 5), Bd. 3 (1833), S. 152.

24 Zu Heinrich Reiser siehe jüngst Helmut Göggel: Musterlehrer Heinrich Reiser aus Gammertingen.
In: HH 57/3 (2007), S. 57-61. - Zu seinen Lehrbüchern siehe Abschnitt 3b.

25 Verordnungs- und Anzeigeblatt für das Fürstenthum Hohenzollern Sigmaringen der Preußischen Regierung
, Beiblatt zur Nr. 36 vom 8.12.1850, S. 368.

26 Landesfürstliche Verordnung vom 18.2.1841. In: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie Anm. 5), Bd. 6 (1845), S. 86-89.

27 Mehr darüber im Abschnitt 3b.

28 Kallenberg, Schulorganisation (wie Anm. 6), S. 114. - In wievielen Gemeinden es diese Art von Schulen
gab, sei seiner Meinung nach nicht zu ermitteln. Ihre Gründung ginge auf die bekannten „Schulfreunde
" Albrecht, Waldraff, Herderer und Kienle zurück, Pfarrer in Sigmaringendorf, Langenenslingen, Krauchenwies
und Hausen a. A.

29 Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), S. 50 § 53.

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