Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 140
(PDF, 88 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2015-16/0148
Wolfgang Ludwig A. Hermann

b) Kirche und Schule

Landesherrliche Verordnungen durch die Fürstentümer
Hohenzollerns, die auch bis in die 60er-Jahre des
19. Jahrhunderts ihre Bedeutung behielten, vermitteln
eine starke Betonung der Präsenz und des Einflusses
der Kirche. Die allgemeine Schulordnung des Fürstentums
Hohenzollern-Sigmaringen vom 6. November
180936 schreibt Folgendes in ihrer Einführung über die
Pfarrgeistlichkeit des Fürstentums: [...] so ist dieselbe
bei der ihr zukommenden, nähern Leitung und Aufsicht
über die Ortsschulen von den Aemtern zu unterstützen
, und es ist nicht zu gestatten, daß ihrem Ansehen
, und der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen ein
ungebührliches Hinderniß in den Weg gelegt werde.
Uber die örtliche Schulaufsicht bestimmt das Gesetz
in Abschnitt IV, §2, dass [...] jeder Pfarrgeistliche [...]
wöchentlich zweimal die Ortsschule und die Schule der
Filialen einigemal in dem Monate besuchen werde. Der
Pfarrgeistliche handelte - so Kallenberg - „nun nicht
mehr in kirchlichem Auftrag, sondern in seiner Eigenschaft
als Staatsdiener".37 Seine Aufsicht stand unter
dem Vorzeichen des „sittlichen Gebots" mit dem speziellen
Auftrag, den Vortrag des Lehrers, seines Eifers
und Betragens zu beobachten. Kallenberg glaubt, dass
die Generation dieser Pfarrer auf dem Boden der
kirchlichen Aufklärung gestanden hätten, es „in Ho-
henzollern [kaum] jemals eine schulfreudigere und pädagogisch
interessiertere Pfarrerschaft [...] als in jener
Zeit" gegeben habe.38

Für Hohenzollern-Hechingen hielt eine Verordnung vom Januar 1830 fest, dass die
früheren bischöflich-konstanzischen Anordnungen vom 5. Januar 1803, 1. September
1803 und vom 28. Dezember 1808 hinsichtlich der Aufsicht und Beiwohnung am Unterricht
weitere Gültigkeit besäßen. Im Winter habe der verantwortliche Geistliche den
Hauptort drei Mal und den Filialort zwei Mal pro Woche aufzusuchen. Im Sommer
müsse er jeweils ein Mal wöchentlich die Schule besuchen. An diesem Tag habe der
Geistliche die Schüler in Religion und Sitte zu unterrichten.39

Die damals ausgesprochenen Geldstrafen als Zwangsmittel waren auch in ihrer Höhe
bis zur „preußischen Zeit" gültig. Die oben angesprochene Pflicht zum Besuch der

Schulkommissar Martin Kohler
(Vorlage: HBH, K 208/XIII).

36 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 1 (1822), S. 28-43.

37 Kallenberg, Schulorganisation (wie Anm. 6), S. 115.

38 Ebd., S.115f.

39 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, 4. Stück vom 24.1.1830.

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