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Schulbildung und Lehrerstand auf dem Lande
Aus kirchlichen Stiftungen hätten die Lehrer 1850 noch erhalten:
in Dettensee 260 Gulden 36 Kreuzer und einige Scheffel Frucht aus der Heiligenpflege
in Diessen 33 Gulden 37 Kreuzer aus der Almosenpflege
in Dettlingen 113 Gulden 48 Kreuzer aus der Pantaleonspflege
in Empfingen 24 Gulden 55 Kreuzer und Früchte aus der Heiligenpflege
Haigerloch verausgabte 1849/50 für Lehrer Stehle 117 Gulden 15 Kreuzer, für Lehrer
Hofmann 105 Gulden. Letzterer bekam 11 Gulden für das Beheizen der Schulöfen.
Beide unterrichteten an der schon bestehenden Fortbildungsschule und wurden dafür
aus der Stadtkasse mit jeweils 8 Gulden besoldet. Lehrerpensionär Eger bekam von der
Stadt 45 Gulden 21 Kreuzer. Der Industrielehrerin Theresia Lechleiter zahlte sie
10 Gulden.51
Das Abkommen mit der preußischen Regierung in Sigmaringen von 1857 entlastete
zwar die Kirche, aber das folgende Zitat über die Mittel zur Bestreitung der Kosten des
Volksschulwesens Uber die Besoldung der Lehrerschaft bringt kaum Klarheit. So lautet
der § 8: Hinsichtlich jährlicher oder sonst fortlaufender Leistungen aus kirchlichen
Fonds für Schul- und Armen-Zwecke, sowie umgekehrt hinsichtlich der Leistungen aus
Gemeindemitteln oder aus anderen öffentlichen Fonds für kirchliche Zwecke, und hinsichtlich
der Frage: ob Stiftungen als weltliche oder kirchliche zu betrachten (sind)?
bleibt der gegenwärtige Besitzstand unverändert, bis über etwa für erforderlich erachtete
Veränderungen das Einvernehmen zwischen der Staatsregierung und der Diöze-
sanbehörde [...] herbeigeführt worden ist.52
So bleibt unsicher, ob die von Rösch genannten Beiträge für die Lehrergehälter weiterhin
aus kirchlichen Mitteln flössen, und wenn ja, vom staatlich festgesetzten Gehalt
abgerechnet wurden.
c) Der Staat und die Lehrer vor 1850
Den Unterricht und das Lehrverhalten der Lehrer wie den Umfang und die Art der
Strafmaßnahmen regelte der Staat. Erstes Mittel zur Disziplinierung der Schüler war
die Rute. Bereits 1835 verordnete die fürstlichen Regierung zu Sigmaringen, dass der
Lehrer bis zu vier Rutenstreichen dem „Delinquenten" verabreichen durfte, bei mehr
als diesen aber den Ortspfarrer in Kenntnis hierüber setzen musste. Außerdem hieß es
in Punkt 9 dieser Verordnung, dass alle Werkzeuge körperlicher Züchtigung mit Ausnahme
der Ruthe entfernt und nicht mehr angewendet werden sollten.53 Was die verbotenen
Werkzeuge der körperlichen Züchtigung gewesen sein könnten, ist vorerst unklar
.
51 StadtA Haigerloch, Beilagen zur Jahresrechnung 1849/50, Rubr. V, Nr. 147, 148, 150, 155.
52 Zitiert bei Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), S. 313. - Siehe auch Amtsblatt der Königlich Preußischen
Regierung zu Sigmaringen Nr. 2 vom 10.1.1858, S. 7.
53 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 4 (1839), S. 313-315. - Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), S. 102 wiederholt diese Verordnung
als gültig auch für 1864.
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