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Wolfgang Ludwig A. Hermann
Dieselbe Ordnung von 1835 schrieb dem Lehrer vor, auf hygienische Sauberkeit zu
achten. Besonders häufig schienen bei den Kindern Hautkrankheiten - z.B. die Krätze
- zu sein. Diesen Kindern war der Schulbesuch zu verwehren. Sie mussten einen Arzt
zur Behandlung aufsuchen. Auf die Reinlichkeit der Kinder unter den Nägeln und im
Gesicht hatte der Lehrer zu achten, nötigenfalls musste er diese deswegen nach Hause
schicken. Er selbst hatte um die Reinigung der Schule und des Unterrichtsraumes besorgt
zu sein, daß Boden, Bänke und sonstige Geräthe der Schulstube täglich ausgekehrt
, und abgestaubt, auch von Zeit zu Zeit aufgewaschen werden. Desgleichen sind
die Fenster nach Beendigung der Schulstunden, besonders über die Mittagsstunden, einige
Zeit geöffnet zu lassen.5*
Strafen anderer Art waren Geldstrafen, die für das Ausbleiben vom Unterricht ausgesprochen
wurden. Der Lehrer hatte die Versäumnisse aufzunotieren und an den Pfarrer
weiterzuleiten. Dieser musste das Versäumnis-Verzeichnis dem betreffenden Ortsvorgesetzten
vorlegen, der die Strafgelder zugunsten des örtlichen Schulfonds bei den
Eltern - nötigenfalls mit Hilfe der Obrigkeit - eintreiben musste. Waren die Eltern unbemittelt
und erhielten eine Unterstützung durch den Armenfonds, mussten die Strafgelder
von jener Unterstützung abgerechnet werden. Die Strafe betrug für das Versäumnis
der Vor- und Nachmittagsschule 2 Kreuzer, bei lang andauernden Versäumnissen 4
bis 6 Kreuzer. Für das Ausbleiben bei der Sonntagsschule betrug die Strafe für die mehr
erwachsene Jugend grundsätzlich 6 Kreuzer.55 Hatten nicht die Eltern, sondern die Kinder
selbst die Versäumnisse zu verantworten, so waren diese durch den Lehrer auf Anordnung
des Pfarrers mit Züchtigung zu bestrafen.56
Um das Ansehen und die Besoldung der Lehrer in Hohenzollern stand es noch besonders
im 18. Jahrhundert schlecht. In der sozialen Stellung stand der Lehrer ganz unten
, oft wurde er gleich behandelt und geachtet wie die Dorfhirten und Tagelöhner. Wie
diese wurde er dann auf ein Jahr gewählt. Nach dem Bericht von Pfarrer Berchtold in
Gruol von 1782 musste jedes Kind wöchentlich einen Kreuzer Schulgeld und ein
„Scheitholz" dem Lehrer bringen.57
Die Besoldungslage konnte sich von Ort zu Ort unterscheiden. Am 31. August 1826
wurde in einer Anzeige die Stelle eines Provisors in Rosna zur Besetzung ausgeschrieben
.58 Die dortige Schule war neu errichtet und das Gehalt des Provisors auf jährliche
120 Gulden und 2 Klafter Brennholz festgelegt. Dazu sollte er im Schulhause eine kostenfreie
Wohnung erhalten. Binnen vier Wochen mussten die Bewerbungen mit Fähig-
keits- und Sittenzeugnissen beim zuständigen Oberamt eingehen. Wie nun Rosna hinsichtlich
der Besoldungshöhen innerhalb eines Kanons von dörflichen und städtischen
Schulorten jener Zeit eingeordnet werden kann, ist derzeit fraglich.
54 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 4 (1839), S.314.
55 Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), S. 64.
56 Ebd., S. 65. - Dies ist § 78 der Allgemeinen Grundsätze in Bezug auf das Volksschulwesen.
57 Vgl. Frank, Schulpflicht (wie Anm. 7), S. 11.
58 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, 36. Stück vom 3.9.1826.
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