Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 145
(PDF, 88 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2015-16/0153
Schulbildung und Lehrerstand auf dem Lande

Nach Regierungsangaben betrugen die Gehälter, einschließlich einer Mesnervergütung
1829:59

Anzahl der Schulen Gehalt in Gulden



von

bis

14

338

250

33

250

150

25

150

120

13

120

100

7

100

48

Mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1835 gewährte Fürst Carl in § 1 für die niedrigste
Gehaltsstufe eines Lehrers an einer Stadtschule 250 Gulden, für einen solchen an einer
größeren Landschule 200 Gulden. Der Lehrer einer kleineren Landschule sollte pro
Jahr 150 Gulden wie ein selbständiger Schulprovisor erhalten. Wohnung und Nebenbezüge
sollten in diesen Beträgen inbegriffen sein. Um diese Summen vor Ort zu erreichen
, sollten dort, wo es noch nicht geschehen war, die Kantor- und Mesnerdienste
mit den Schulstellen vereinigt werden. Wenn die Geldmittel nicht hinreichen, soll der
erforderliche Betrag aus den dafür bestimmten Fonds oder anderen Stiftungen, und
wenn diese nicht hinreichen oder ermangeln, aus Gemeindemitteln, und wo auch diese
ohne Gefährdung ihres ökonomischen Zustandes nicht zureichen, durch jährliche Zuschüsse
des Fehlenden aus Unserer Landeskasse mittelst der für die laufende Etatsperiode
in dem verabschiedeten Finanzetat bewilligten Summe gedeckt werden}0

Bezüglich der Besoldung der Christlichen Lehrer las man in der Schulordnung für
Hohenzollern-Hechingen vom l.Juni 1833: Es ist Pflicht für jede Gemeinde, ihre
Schullehrer so zu besolden, daß sie anständig leben können}1 Dazu muss an dieser Stelle
betont werden, dass das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen nicht die gleichen
Folgen aus dem Reichdeputationshauptschluss und der Rheinbundakte tragen musste.
Eine Neuorganisation des Schulwesens war deshalb nicht nötig. So konnte sich die Hechinger
Schulordnung weitgehend nach Sigmaringen orientieren.62

Alles war zu wenig. In Sigmaringen bat die Lehrerschaft 1836 die Landesdeputierten
, ihr zu helfen. Doch Hilfe kam zunächst nur für die Gemeinden. Um deren finanziellen
Notstand zu mildern, erließ Fürst Carl am 29. Juli 1837 ein Landesfürstliches
Gesez, die Theilnahme der Landeskasse an den Kosten des Volks-Unterrichts betreffende
Es bestätigte die Gehaltsfestsetzungen vom 4. Dezember 1835 (§4), bestimmte
aber fest die Zuwendungen aus der Landeskasse für die Besoldungen. Diese Festlegungen
nahmen nun die Einberechnung für die Nebenverdienste und die Lehrerwohnung
aus. Die Kasse versprach, mit 60 Gulden jede Lehrerstelle und mit 40 Gulden jede Provisorstelle
zu bezuschussen (§1). Die seitherigen Leistungen von Stiftungen bzw.

59 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, Beilage zum 24. Stück vom 20.6.1830.

60 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 4 (1839), S.384f.

61 Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), S. 231.

62 Vgl. Kallenberg, Schulorganisation (wie Anm. 6), S. 140.

63 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 4 (1839), S. 534-536.

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