http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2015-16/0156
Wolfgang Ludwig A. Hermann
fonds Geldreserven angelegt werden sollten, um die laufenden Schulkosten nur aus den
Zinserträgen zu tragen.
§ 12 regelte die ordentlichen Landeskassenbeiträge in Höhe von 70 Gulden für die
Lehrer-, und 50 Gulden für die Provisorstelle (Rekurs auf das Gesetz vom 18. Februar
1843, § 2). Diese Beiträge waren zur Aufbesserung der Lehrergehälter auf den gesetzlichen
Normalstand bestimmt.77 Für die Gehälter galten 1864 noch offenbar die Bestimmungen
von 1835 und 1843 für Hohenzollern-Sigmaringen. Später wurde die Höhe
der Besoldung für die Lehrer- und Provisorstellen nach der Schulgrößen gestaffelt.
Tabelle 1: Lehrerbesoldung für die Tätigkeit in hohenzollerischen Stadt- und Landschulen
Schulgröße/Standort
1835*+
1843++
1846**
Lehrerstelle an einer Stadtschule: minimum
250 fl
270 fl
Lehrerstelle an einer größeren Landschule: minimum
200 fl
230 fl
250 fl
Lehrerstelle an einer kleineren Landschule: minimum
150 fl
170 fl
190 fl
Selbständiger Provisor
150 fl
170 fl
190 fl
+ die Wohnung u. andere Nebenbezüge sind mit inbegriffen
++ die Wohnung ist in der Besoldung nicht mit eingerechnet, nur der Holzbezug
* Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen. Bd. 4.
Sigmaringen 1839, S. 384
** J[osef] Bailer: Sammlung der Gesetze und Verordnungen über das Elementar-Schulwesen in den
Hohenzollern'sehen Landen. Sigmaringen 1864, S.224.
Unterschritten 1846 die Leistungen trotz der Zulagen aus der Landeskasse und der
Entnahmen aus dem Lokal-Schulfonds die 1846 staatlicherseits erhöhten Gehältersummen
, mussten die Gemeinden aus örtlichen Mitteln oder der Gemeindekasse die
Differenz zum gesetzlichen Gehalt aufbringen (§ 4).78
d) Ausbildung, Prüfung und Anstellung nach hohenzollerischen Vorgaben
Wege der Ausbildung zum Elementarlehrer
Die Lehrerbildung vom Ende der napoleonischen Zeit an begann in sogenannten Prä-
parandien, in die junge Schulabgänger aufgenommen wurden. Sie glichen sich in allen
Einrichtungen dieser Art im Großherzogtum Baden, im Königreich Württemberg und
in den hohenzollerischen Fürstentümern. In seiner Regierungsverordnung vom 18. Mai
1826 schuf Fürst Anton Aloys die Voraussetzung für eine solche in der Residenzstadt
Sigmaringen. Wo sie sich in der Stadt befand, ist ungewiss. Die Leitung der Anstalt hatte
einer der Stadtkapläne, es war der Hofkaplan Feßler. Ihm war der Musterlehrer
(Wendelin?) Ott zugeordnet.79 Dem Geistlichen waren zur Unterrichtung der Präpa-
77 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 7 (1848), S. 17 (§ 12).
78 Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), S. 225, siehe nach dem Gesetz von 1835, hier S. 23.
79 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, 24. Stück vom 10.6.1826, S. 107f.
148
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2015-16/0156