Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 149
(PDF, 88 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2015-16/0157
Schulbildung und Lehrerstand auf dem Lande

randen an Gegenständen zugewiesen: a) Religion und biblische Geschiche, b) Pädagogik
, c) Naturgeschichte, Technologie, Geographie, Geschichte, Vaterlandskunde und e)
Gesanglehre. Dem Musterlehrer Ott waren an Gegenständen zugewiesen: a) die Methodik
, b) die Schön- und Rechtschreibkunst, c) das Rechnen und in der Musik das
Klavier- und Orgelspiel.

Erproben sollten sich die jungen Männer selbst an der städtischen Schule. Beim Eintritt
mussten sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Nach zwei Jahren konnten sie mit
einer öffentlichen Prüfung abschließen.80 Öffentlich war diese Prüfung vielleicht deswegen
, um damit bei allen Gemeinden eine höhere Achtung vor dem Lehrerstande zu
erreichen.

Die Bedingungen zur Aufnahme in die Schullehrer-Zöglings-Anstalt erneuerte die
Landesregierung in Sigmaringen am 23. Mai 1838, da [...] die bisherige Erfahrung bei
den Aufnahmeprüfungen gezeigt hat, daß die Vorbereitung nicht gehörig statt finde,
auch die Vorkenntnisse in der Musik sehr mangelhaft seyen, und zudem die Aufsicht
und Leitung dieser Vorbildung nicht in der Art stattfinde, wie sie §29 der Instruktion
der Schulkommissariate vom 13. März 1828 beabsichtigt hat [...].,81

Die Zusammenfassung der Kenntnisse des Aspiranten wurde in die Tabelle I der
Verordnung eingetragen.

Die Kenntnisse waren nachzuweisen in Religion, Sprache, Realien, Rechnen, Schreiben
und Zeichnen sowie in Gesang und Musik. Die Inzipienten traten vor dem Tage ihrer
Zulassung unter die besondere Aufsicht der von ihnen gewählten Musterlehrer und
unter die Oberaufsicht des Lokalschulvorstandes (Ortspfarrer) und stellten sich dem
zuständigen Schulkommissar vor (§ 5 der Verordnung von 1838). Der Unterricht in der
Präparandie unterschied sich von der gehabten Schule nur durch die Vertiefung des
Stoffes, wobei der landwirtschaftlichen Kenntnis und dem Schulgarten erhöhte Aufmerksamkeit
geschenkt wurde (§ 7).

Beilage II betonte besonders die Kenntnisvermittlungen. Festzuhalten ist, vor allem
im Vergleich zur Zeit nach 1850, dass im Fach Weltkunde die Incipienten im ersten Jahr
einen einfachen klaren u. richtigen Überblick von Deutschland und dem Fürstenthum
Sigmaringen [...] erhalten. Zugleich haben sie sich einen Uberblik der deutschen vaterländischen
Geschichte mit Beziehung auf das Fürstenthum Hohenzollern anzueignen,
wobei vorzüglich die Hauptsachen und merkwürdigsten Personen herauszuheben [...]
sind}2 Die Lehrbücher der Präparandie schrieb die Regierung vor und wies sie den
Musterlehrern zur Verwendung an.

Die Tabelle III dieser Verordnung hielt das Ergebnis der Prüfung durch die Schul-
lehrer-Prüfungs-Commission nach dem 1. und 2. Kursjahr fest.

Das Dominikanerinnenkloster Habsthal kam neben anderen 1806 durch die Rheinbundakte
an den Fürsten. Die Nonnen durften verbleiben, aber keine neuen Novizinnen

80 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 2 (1827), S. 253-255.

81 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Nr. 24 vom 17.6.1838, S. 192-195. -
Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie Anm. 5),
Bd. 5 (1841), S. 58-62.

82 Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Nr. 24 vom 17.6.1838, S. 192 f.

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