Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 156
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2015-16/0164
Wolfgang Ludwig A. Hermann

Für jeden Prüfungsgegenstand sollte nach Ende der Prüfung die Kommission gemeinsam
eine Note rinden, die in eine eigens geschaffene Tabelle einzutragen war. Die vier
Noten sollten lauten: vorzüglich - gut - mittelmäßig - schwach. Als durchgefallen galten
Kandidaten, wenn sie im nötigen Kenntnisbereich nicht die Note vorzüglich oder
gut erhalten hatten. Wer schwächer darin war, wurde entweder als für das Lehrfach unfähig
erklärt, oder man gestattete ihm, erneut eine Prüfung anzustreben. Diejenigen
hingegen, deren Prüfung ein befriedigendes Resultat gegeben hat, werden mit einem
Zeugnisse versehen, mittelst dessen sie zu dem Antritte eines Schuldienstes, oder Provisor
ats für fähig erklärt werdend

In einigen seiner Teile war diese Prüfungsordnung realitätsfern, da die Gemeinden
die Baulichkeiten und Schuleinrichtungen in der vom Staat verlangten Form und Weise
nicht erfüllen konnten. Auch nutzte ein gutes Prüfungsergebnis keinem jungen Manne
, wenn er nicht auf eine vermögende Gemeinde und einen für die Bildung aufgeschlossenen
Gemeinderat und Bürgerausschuss traf. Auffällig an dieser Prüfungsordnung
ist, dass sie die Prüfungskommission nicht näher umschrieb. Es scheint so
möglich, dass den Kirchenvertretern zu dieser Zeit noch nicht zuviel Gewicht beigegeben
wurde.

Am 31. Juli 1835 erließ Fürst Carl von Hohenzollern-Sigmaringen eine landesfürstliche
Verordnung, die bis 1852 ihre Gültigkeit haben sollte, um die Bestimmungen für
die Prüfungen aus allen Fächern des öffentlichen Dienstes nach § 48 der Verfassungsurkunde
gehörig statt finden und mit möglichster Gleichförmigkeit und Genauigkeit
vornehmen zu können. Sie bestand aus allgemeinen Bestimmungen und jeweils besonderen
Regelungen für das Justiz-, Kamerai- und Forstwesen; für die werdenden Geistlichen
und Elementarlehrer. Die Prüfungsordnung war auch bezüglich der Arzte und
der technischen und naturwissenschaftlichen Berufe anzuwenden.91

Die öffentlichen Prüfungen unterstanden teils der Geheimen Konferenz, teils der
Landesregierung und Hofkammer. Hierzu wurden eigene Prüfungskommissionen eingerichtet
. Die Prüfungen sollten in der Regel während der Herbstmonate schriftlich
und auch mündlich vorgenommen werden. Die Prüfungsnoten waren mit den Stufen
ausgezeichnet - sehr befriedigend - befriedigend zu bezeichnen.92

Die §§17 und 18 betrafen das Elementar-Schulfach. Offenbar hatte sich unter ihm
eine stärkere Betonung der katholischen Kirche durchgesetzt. Die für die Prüfung zuständige
Kommission hatte aus dem geistlichen Referenten Unserer Landesregierung
und zwei sachkundigen Geistlichen, sodann aus einem weltlichen Konferenz- oder Regierungsrathe
nach Unserer Bestimmung zu bestehen. Der Vorsiz gebührt dem gedachten
geistlichen Referenten.93 Zur Prüfung wurden nur solche Kandidaten zugelassen,
die das Provisor-Examen gemacht hatten und wenigstens zwei Jahre als Gehilfe oder

90 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm.5), Bd. 1 (1822), S. 146.

91 Ebd.

92 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm.5), Bd.4 (1839), S.352f.

93 Ebd., S.356f.

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