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Wolfgang Ludwig A. Hermann
wurde 1833 erneuert." Der Einzug dieser Strafe war oft problematisch, da die Kindesmutter
wie der Kindsvater mittellos waren, oder letzterer unauffindbar war. In einem
solchen Falle wies der Ortspfarrer den Schulfondsrechner an, die Forderung fallen zu
lassen.100 Aus dem Schulfonds trug man zum Gehalt der Lehrer bei, zahlte die Aufwandsentschädigungen
bei den Schulprüfungen, Kreide und Unterrichtspapiere und
Lehrmittel wie Wandkarten. Bücher, Bleistifte, Tinte, Federn und Papier musste der
Schüler selbst beschaffen, nur in Notfällen sprang hier der Schulfonds ein.101
f) Schulbauten - Baupflicht und Unterhaltung
Im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts hatte Oberamtmann Widmann von Haigerloch
schon festgehalten, dass die Hauptschwierigkeiten für die Verwirklichung der Schulpläne
im mangelnden Schulhausbau lägen. Die Gemeinden hätten einfach kein Geld
dafür. Er sprach sich dafür aus, die Lehrerstelle einem Manne zu geben, der genügend
vermögend sei und ein Haus besitze, um darin die Kinder zu unterrichten. Frank zitiert
auch Oberamtmann v. Schüz 1810, dass solche Privathäuser oft Tagelöhnern gehörten
und die Zustände des Unterrichtsraumes unrein, ungemütlich und zu enge wären.102
Weildorf habe schon 1809 ein neu gebautes Schulhaus besessen, das aber eine gemischte
Nutzung aufwies, weil die Feuerwehrgeräte noch darin untergebracht waren
und sich im Erdgeschoss ein Schafstall befand. Zum Schulbetrieb gab es in dem Gebäude
zwei Schulräume und es war eine Provisorwohnung eingerichtet. In Gruol wurde
die Schule in zwei Räumen des Rathauses, in jedem mit etwa 70 Kindern gehalten.
Das Zimmer für den Provisor lag daneben.103
Neue Ordnungen im vergrößerten Fürstentum verlangten nun dies: Die Gemeinden
durften nicht von sich aus handeln, sie mussten bei der fürstlichen Regierung ein Baugesuch
mit Plänen einreichen und begründen. Die Bauzeit musste feststehen. Nach der
Genehmigung begleitete der fürstliche Bauinspektor die Arbeiten.104
1830 erstellte die Regierung eine Bilanz der Schulbauten zwischen 1820 und 1830.
14 Schulbauten wurden in diesen Jahren erweitert und 23 neu errichtet. Dafür wurden
49420 Gulden ausgegeben. Die größte Anstrengung erfolgte 1830, einem Jahr, in dem
99 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 3 (1833), S. 337 (§ 8). - Im Falle des ledigen Zimmergesellen Konrad Waldraff aus Rüningen
teilte das Oberamt Wald Mitte Dezember 1844 mit, dass derselbe eines Unzuchtvergehens in Wald schuldig
sei. Deswegen habe er in Wald eine Arreststrafe von 3 Tagen abzusitzen. Da man seinen Aufenthalt
aber nicht wisse, so fordert man den Konrad Waldraff hiemit auf sich ungesäumt zur Straf erstehung dahier
einzufinden. Zugleich sind sämmtliche Polizeibehörden himit ersucht, denselben im Betretungsfall auf kürzestem
Wege hieher zu weisen (Verordnungs- und Anzeigeblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen
Nr. 51 vom 22.12.1844, S. 415).
100 Siehe dazu näher Abschnitt 5e.
101 Bailer, Sammlung (wie Anm. 2), S. 99 (§ 149).
102 Vgl. Frank, Schulpflicht (wie Anm. 7), S. 11.
103 Ebd., S. 13.
104 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (wie
Anm. 5), Bd. 2 (1827), S. 77-84. - Diese Verordnung war eine Erweiterung der seit 1819 bestehenden Regierungsverordnung
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen
[wie Anm. 5], Bd. 1 [1822], S. 235-240).
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