Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
51/52(136/137).2015/16
Seite: 164
(PDF, 88 MB)
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Wolfgang Ludwig A. Hermann

liehen Charakter und nachhältigen Einfluß auf die häusliche Erziehung zu verleihen
.™

5. Trennung der Volksschule von der Kirche und Erklärung jener als Staatsanstalt.131
Der bestehende Zustand, wonach Bildungszeiten und Grundsätze vom Staat bestimmt
werden, solle rechtlich verbindlich sein und die Kirche auf den Religionsunterricht
verwiesen werden. Es bleibe aber bei den christlichen Grundsätzen der Erziehung
. Die Verbindung zur örtlichen Schule sollte nach diesen Vorschlägen in der
neuen Lokalschulbehörde festgeschrieben sein.

Die Erfüllung aller Wünsche, formuliert durch bislang unbekannte Lehrer - vielleicht
von Severin Beck und Michael Lehmann132 - sollten sich nicht so bald erfüllen. Weltoffene
und liberale Bildungsziele zu realisieren war einem demokratisch geprägten Staat
vorbehalten. Der Wunsch nach der eindeutigen Trennung von Schule und Kirche blieb
noch lange Zeit unerfüllt. Bezogen auf die oben aufgeführten Wünsche sollten einzig
allmählich eintretende Aufbesserungen der Besoldung folgen. Der Wunsch nach der
eindeutigen Trennung von Schule und Kirche133 blieb noch lange Zeit illusorisch.

Wie sich die Lehrer Hohenzollerns in einem Verein organisierten, ist vorerst nicht zu
klären. Lediglich einige Anzeigen während der beiden Revolutionsjähre im Verord-
nungs- und Anzeigeblatt für Sigmaringen bringen etwas Licht in die Verhältnisse. Hierin
werden die Lehrer und Provisoren dazu aufgefordert, sich in Krauchenwies, Gam-
mertingen oder Habsthal zur Beratung ihrer Angelegenheiten zu versammeln.134

(Fortsetzung folgt)

130 Die Volksschule (wie Anm. 122), S. 27.

131 Ebd., S. 22.

132 Uber ihn siehe Willy Beyer: Michael Lehmann, ein vergessener Kulturschaffender und Kulturkämpfer
Hohenzollerns. In: HH55/4 (2005), S. 59-61; 56/1 (2006), S. 22-26; 57/1 (2007), S. 17-22 und
Hermann, Severin Beck (wie Anm. 45), S. 90.

133 Siehe dazu besonders Abschnitt 3c.

134 Verordnungs- und Anzeigeblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Nr. 19 vom 7.5.1848,
S. 173; Nr. 22 vom 28.5.1848, S. 197; Nr. 27 vom 2.7.1848, S. 234; Nr. 29 vom 16.7.1848, S. 253; Nr. 5 vom
4.2.1849, S. 55; Nr. 23 vom 10.1.1849, S. 204 f.

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