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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1926/0135
116 Zeitschrift für Parapsychologie. 2. Heft. (Februar 1026.)

fallen, eine derartige Ansieht zu hegen oder ihr Ausdruck zu gehen. Genau das
Gegenteil ist richtig." — Was mag hier \orliegen h/i diesem doch tinzweifelhaft
mit allen psychologischen Wassern Molls gewaschenen kritischen und daher
gewiß nicht primitiven Denker: eine Sinnestäuschung?

Auch Dr. Qua de, dessen Gutachten von P. erwähnt wird, erhebt gegen
die Darstellung eines von ihm beschriebenen parapsychischen Phänomens Einspruch
, da gerade die Umstände, die ihn zu der Ueberzeugung von der
Echtheit des Phänomens gebracht hätten, in der Plantschen Darstellung schlicht
und einfach forlgelassen sind.

Zu der Behauptung, „der Beleidigungsprozeß* sei „>on seilen der
führenden Berliner Okkultisten in der vorgeschobenen Person
des Gatten des Mediums" geführt worden, erfahre ich von dem Vorstand
der Berliner Gesellschaft für parapsychische Forschung
, daß dieser für die Einleitung des Prozesses nicht \ erantwortlich
ist, und sogar davon abgeraten hätte, wenn seine Ansicht eingeholt worden
wäre.

„Das von den Teilnehmern veröffentlichte Protokoll." — Es
hätte sich wirklich für Herrn Plaut erübrigt, so eindringlich darauf hinzuweisen,
daß er als Mitarbeiter \on Herrn Moll den Gerichtsverhandlungen beigewohnt,
und daß ihm das einschlägige Aktenmaterial zur Verfügung gestanden habe.
Gerade diese Frage hat bekanntlich in dem Prozeß einen breiten Raum eingenommen
, und die Rolle, die Moli dabei gespielt hat, war wirklich nicht so
vorbildlich, daß es angebracht wäre, sie durch Widersprach zu dem aklen-
mäßigen Sachverhalt leichtfertig heraufzubeschwören. Das Protokoll war eben
nicht von den Teilnehmern veröffentlicht, sondern — wie im Urteil
nachzulesen — >ou einem Nichtteilnehmer widerrechtlich, wie Bruck dem ihm
seit dreißig Jahren persönlich bekannten Mol1 rechtzeitig telephonisch mitgeteilt
hat. Tatsächlich handelte es sich um eine vorbereitende Sitzung,
deren Protokoll nicht für die breite Oeffentlichkeit, d. h. zur Publikation bestimmt
war.

Ueber Molls Haltung in dieser Frage stellt das Urteil fest: ,.Offensichtlich
wollte er weder eine Belehrung über die Fähigkeiten der Frau Yollhart noch
über den genauen Verlauf der Sitzung... Dieses Verhalten erscheint
nicht bedenkenfrei." Das ist gewiß eine sehr zurückhaltende Formulierung
des Urteils über einen Sachverhalt, den man sonst unter Akademikern
eigentlich nicht als diskutabel anzusehen pflegt, und für den sich vor Gericht
einige Freunde von Herrn Moll auch wohl nur in peinlichster Verlegenheit
* eingesetzt haben, ohne daß ihrer Versicherung glauben zu schenken wäre, ,,sie
hätten in dem gleichen Falle genau so gehandelt wie der Angeklagte." Denn
das Urteil stellt dann nochmals ausdrücklich fest: „Die Unterlassung
eines solchen Hinweises ^anf die ihm gewordene anderweitige Information
) erscheintdemGerichtinkorrek t." — Ist Herrn Plaut dieser
Sachverhalt vielleicht entgangen, weil er „primitives Denken" überall vermutet,
nur nicht auf derjenigen Seite, mit der er sich selbst in solchem Maße identifiziert
, daß er von dem Anwalt des Herrn Rudioff sogar als dem „gegne -
rischen Anwalt" spricht?

„Die Teilnehmer behaupten, daß ein Trick gar nicht in
Frage kommen kann." — Tatsächlich haben die Teilnehmer behauptet,
nichts gesehen zu haben, was für Betrug spräche. Nur Bruck


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