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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1926/0692
Hänig; Zur Frage des forensischen Hellsehens.

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Fäden in den Ausführungen F. Quades im 2./3. Heft des Jahrganges 1926 der
Zeitschrift des Revalobundes sowie die sogenannte Blitzlinie in dem Buche von
Besant-Leadbeater: Okkulte Chemie. —

Ich komme nun zu dem Leipziger Medium, Frau M. H., der mit ihrer
Schwester, Frau D., ein ziemlich großer Raum gewährt wird. Da ich längere
Zeit Versuche mit Frau H. angestellt habe, möchte ich auch nach dieser Seite
einige Ergänzungen bringen; ich bemerke aber gleich von vornherein, daß die
Fähigkeit, über die sie in hervorragendem Maße verfügt, sich ausschließlich
auf das von H. behandelte kriminalistische Hellsehen bezieht (die mir vorge^
legten, behördlich beglaubigten Zeugnisse weisen ganz hervorragende Fälle dieser
Art auf). Andere Versuche wie die, aus Photographien auf hellseherischem
Wege Erkenntnisse zu gewinnen, gelangen nicht, während sie im übrigen als
Magnetopathin tälig ist; der später mitgeteilte Fall des Ingenieurs M. in Z.
dürfte also erhöhtem Interesse begegnen. Im übrigen versuchte ich, noch
einige Beispiele von Fernseheji von ihr zu erhalten (Beschreibung meiner Wohnung
in R., 4o km von L. entfernt, was aber nicht völlig gelang). Die Angaben
, die sie machte, waren zwar im wesentlichen richtig, aber sie können auch
meinem eigenen Unterbewußtsein entnommen sein.

Hornung bringt zunächst einen Kriminalfall in Mügeln (S. 261), der durch
den bekannten Schriftsteller II. Hyan sogar den Weg in die Literatur gefunden
hat — es bleibt nur zu bedauern, daß die völlige Aufklärung des Verbrechens,
da die fragliche Person hartnäckig leugnete, nicht gelungen ist, obwohl man
den Eindruck h'at, daß das Medium tatsächlich das Richtige getroffen hat. Nicht
völlig zur Aufklärung führte auch der zweite Fall (Aussage von Frau D.), d. h.,
die Angaben waren wohl richtig, aber die Rückgabe des gestohlenen Pferdes erfolgte
erst später von anderer Seite. Man fragt sich auch hier, warum H. gerade
diese zwei Fälle herausreißt, obwohl ihm eine Fülle nachweisbarer anderer
zur Verfügung gestanden hatte und wie er zu der Behauptung kommt, die Zahl
der Fehlschläge überwöge die Erfolge der beiden Hellseherinnen beträchtlich,
da jede Statistik fehlt und wohl auch nicht nach dem vorliegenden Material zu
erlangen ist. Desto höher sind solche Fälle zu werten, wo unter genau festgestellten
Bedingungen Proben von Hellsehen gelangen und von denen H. eine
(S. 271) gibt. Es handelt sich um einen am 19. November 1921 angestellten
Versuch im Leipziger Landgericht, wo Frau D. genau den Aufenthalt einer
Person, und zwar unter charakteristischen Umständen angab, ohne daß jemand
von den Anwesenden etwas davon hätte wissen können. Auch der Fall S. 273
enthält positive Anhaltspunkte, obwohl einige Unrichtigkeiten bei den Angaben
vorhanden sind — man kann aber daraus nicht, wie H. es tut, die praktische
Wertlosigkeit solcher Versuche folgern, da solche Angaben sehr wohl zur Entdeckung
des Verbrechens führen können, wenn damit die nötige Vorsicht >cr-
bunden ist.

Ich gebe nun im folgenden zwei Proben des Hellsehens von Frau II. wieder,
von denen ich den ersten Fall selbst untersucht, den zweiten selbst angestellt
habe. Frau IL erzählte mir am i3. Mai 1926. daß sie am vergangenen Montag
telephonisch von der Konditorei F. Th. in D. über den Verbleib eines Geldbetrages
befragt worden sei, der dem Fräulein des Inhabers gestohlen worden
sei; der Name war erst durch Anruf von Frau H. zu erfahren. Die Stadt war
ihr selbst unbekannt, da sie sie nur auf der Durchfahrt berührt hatte. Frau H.
brachte sich dann durch ihre Karten in Autosuggestion und versicherte wenige


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