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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1926/0789
760 Zeitschrift für Parapsychologie. 12. Heft. (De/ember 1926.)

ich mir doch nicht einreden, daß dieser Mantel mein Gedanke, mein Geist
wäre. Die beiden sind schließlich noch etwas Besseres und einen Mantel werden
sie sich schon noch mit der Zeit weben.

Das Urteil des Kammergerichis

in der Privatklagesache Rudioff gegen Moll.

(Eingesandt und besprochen \on Rechtsanwalt Dr. R. Winterberg.)

In der bekannten Privatklage Rudioff gegen Dr. Albert Moll in Berlin wegen
Beleidigung des Mediums Vollhardt (vgl. Schwab: „Teleplasma und Telekinese")
hat nunmehr das Kammergericht am 16. September 1926 als dritte und letzte Instanz
sein Urteil gesprochen und die Revision des Privatklägers verworfen, und
/war lauten die

Gründe:

„Der angegriffenen Entscheidung war im Ergebnis beizutreten. Was /unächst
die Verfahrungsrüge der Revision anbetrifft, so ist diese zwar zulässig, auch substantiiert
, aber nicht durchgreifend. Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge
abgelehnt, weil der Sachverhalt genügend geklärt erscheine. Ueber diese Frage
entscheidet nach § 245 Absatz 2 StPO. in Privatklagesachen das Ermessen tfes
Tatrichters, das sich der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzieht.

In sachlich-rechtlicher Beziehung gibt das Vorderurteil allerdings zu einigen
rechtlichen Beanstandungen Veranlassung. Das Berufungsgericht geht davon aus,
daß der Angeklagte in dem zur Anklage stehenden Teile seiner Broschüre „Der
Spiritismus" nicht die Vorgänge, wie sie sich tatsächlich in der Sitzung selbst abgespielt
hätten, sondern lediglich die Vorgänge, so wie sie in dem Sitzungsprotokoll
niedergelegt worden seien, habe kritisieren wollen. Es sei ihm nur darauf angekommen
, Unzulänglichkeiten in dem Protokolle darzutun und nachzuweisen, daß
nach diesem Protokolle das Reifenphänomen sich auch auf natürliche Weise er-»
klären lasse. Nur zu diesem Zwecke habe er die Tätigkeit der Ehefrau des Privatklägers
erörtert, indem er eben die Schlußfolgerung gezogen habe, daß nach dem
Protokoll eine paraphysische Deutung dieser Tä+igkeit nicht gerechtfertigt sei.
Damit aber habe der Angeklagte keine Tatsachen behauptet, welche die Ehefrau
des Privatklägers verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet seien, das tatsächliche Vorbringen -des Angeklagten trete
so sehr hinter seinem Urteile zurück, daß ihm nur noch die Bedeutung einer Erläuterung
und Begründung des abfälligen Urteils zukomme. — Diesen Darlegungen
des Landgerichts kann nicht beigetreten werden. Wenn der Angeklagte in der
Broschüre schreibt: „Das war aber offenbar der Augenblick, wo Frau Vollhardt
(die Ehefrau des Privatklägers) die Reifen auf ihie eigenen Arme schob, um sie
später auf die Arme der Herren Sünner und Bruck zu schieben" und weiter:
„Sünner hat also anscheinend nicht einmal den Augenblick bemerkt, wo der Reifen
durch Manipulationen, die ich noch schildere, auf seinen Arm geschoben wurde,"
so sind damit Tatsachen behauptet, welche diese Eigenschaft nicht dadurch verliefen
, daß aus ihnen Schlußfolgerungen irgendwelcher Art gezogen werden. Daß
jene tatsächlichen Behauptungen die Ehefrau des Pri\ atklägers betreffen, stellt
das Landgericht selbst fest. Demgegenüber, und in Ansehung der weiterhin festgestellten
Wendungen: „Trick", „Taschenspielertrick", „plumper Trick", „Farce"
schließen die Darlegungen des Landgerichts eine Beleidigung
nach §185 StQB. weder objektiv noch subjektiv aus. Es
mag sein, daß es dem Angeklagten darauf angekommen ist, das Protokoll zu kritisieren
, und daß er nicht die Absicht hatte, die Ehefrau des Privatklägers zu
kränken. Dies ist aber zunächst nicht entscheidend, da es an sich nicht zum
subjektiven Tatbestande der Beleidigung oder der üblen
Nachrede gehört, daß der Täter die Absicht oder den Zweck
verfolgt hat, den Verletzten herabzusetzen. Nach den Ausführungen
des Landgerichts ist aber nur diese Absicht ausgeschlossen,
nicht auch das Bewußtsein des Angeklagten davon, daß seine
Behauptungen für die Ehefrau des Privatklägers ehren kränkend seien»

Gleichwohl ist das angegriffene Urteil im Ergebnis gerechtfertigt, da der zwreite
Grund, auf den das Landgericht die Freisprechung begründet — die Anwendung


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