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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1927/0279
Dingwali: Bericht über Sitzungen mit dem Medium Margery. 263

und ich fühle mich verpflichtet, ihm für die ausgezeichnete Lösung seiner
schwierigen Aufgabe warmstens zu danken und ebenso Mrs. Denett, welche
liebenswürdigerweise das Material lieferte und die Anwendung einer Stereoskopkamera
ermöglichte.

Die Sitzungsleitung.

Ehe ich auf die allgemeinen Sitzungsbedingungen zu sprechen komme,
möchte ich auf die speziellen Bedingungen, die G. festgesetzt hat, näher eingehen
und sie soweit als möglich zu analysieren \ersuchen, denn sie waren die Voraussetzung
, unter der ich überhaupt nur an den Sitzungen teilnehmen konnte.
Diese Bedingungen, die unter dem Gesichtspunkt unserer beiden Hypothesen
von großer Wichtigkeit sind, waren folgende.

1. Der Name „Walter*' bezeichnet die Intelligenz, welche sich in den Sitzungen
manifestiert; sie behauptet, der verstorbene Bruder des Mediums zu sein
und wirkt als „Kontrollgeist*, ohne daß die Unterschrift der Protokolle die
Teilnehmer auf diese Auffassung festlegen soll. Es steht denselben frei, sich
die Personalität „Walter" auszulegen, wie sie wollen.

Zwischen dem Versuchsleiter und dem Doktor (G.) wurde vereinbart, daß

2. weder der Versuchsleiter noch irgendeiner seiner Mitarbeiter während
der Sitzung irgendein licht andrehen darf, es sei denn, daß „Walter" dies \or-
her ausdrücklich gestattet hat.

3. Versuchsleiter soll C. >on jedem Versuchsabend ein genaues unterzeichnetes
Protokoll aushändigen, und zwar vor der nächsten Sitzung.

4. Dieses Protokoll soll nach bestem Wissen und Gewissen alle Tatsachen
die in Beziehung zu den Phänomenen stehen, enthalten, ebenso die Begleitumstände
, welche ihm in irgendeiner Weise wichtig erscheinen. Dies ist nicht so zu
verstehen, daß Versuchsleiter etwas über den Ursprung der Phänomene in
seinem Protokoll sagen soll; jedoch wenn er überzeugt zu sein glaubt,
Betrug entdeckt zu haben, so soll er verpflichtet sein, dies zu bemerken. Dagegen
ist er nicht verpflichtel, ledigüch die Möglichkeit eines Betruges in dem
Protokoll zu registrieren.

5. Walters Einverständnis vorausgesetzt, soll Versuchsleiter in bezug auf
Teilnehmer und Sitzungsverlauf die Verantwortung haben, mit der Einschränkung
, daß er C. nicht gegen dessen Willen von den Versuchen ausschließen und
keine Gäste einführen darf, die G. nicht genehm sind.

Nun, oberflächlich betrachtet, sehen diese Bedingungen vernünftig, recht
und billig, und sorgfältig formuliert aus. Nummer i und 2 können passieren;
sieht man sich die anderen aber genauer an, so merkt man, daß sie simulierte
Phänomene erleichtern.

Sind die Phänomene nicht supranormal (ad Nr. 3), so erhält G. durch das
Protokoll Kenntnis von den Entdeckungen, die Versuchsleiter gemacht hat.
Zum Beispiel, wenn in der dritten Sitzung eine Berührung konstatiert wird und
Versuchsleiter bemerkt etwas, was ihn die Verwendung eines Stabes vermuten
läßt, so erhält die Person, welche die betrügerische Manipulation ausführt
, vor der nächsten Sitzung Kenntnis von dem Verdacht. Die
verdächtigen Personen hallen sich so durch das Protokoll über alle Entdeckungen
des Forschers auf dem laufenden, und da sie (trotz Nr. 5) für die
Sitzungen wesentlich mitbestimmend sind, so ist damit eine Aufdeckung der
angewendeten Methode absolut unmöglich, es sei denn, die Phänomene würden


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