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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1927/0537
v. Sehrenck-Notzing: Die Beweisführung in der Paraphysik. 521

Die erste Gruppe betrifft die Benützung a) grobmaterieller Hil£s-
mittel,

b) feinerer leicht zu verbergender Instrumente;

die zweite Gruppe umfaßt Betrügereien ohne Benützung von Utensilien
, setzt also lediglich körperliche Geschicklichkeit und Kenntnis
besonderer Tricks voraus.

Als grobmaterielle Hilfsmittel sind z. B. Garderobegegenstände
zur betrügerischen Darstellung von Phantomen, Gummiblasen, Zangen, Stäbe,
Textilstoffe, Wattebäusche usw. zu verstehen. Bei ihrer Anwendung müssen
dieselben in den Sitzungsraum eingeschwindelt werden, und zwar vor Beginn
der Experimente, sei es im Körper des Mediums selbst oder durch einen Helfershelfer
. Handelt es sich um besondere Laboratorien, wie z. B. diejenigen der
psychologischen, physikalischen und parapsychologischen Institute, so ist es für
den Experimentator leiebt, die Räume unter Verschluß zu halten, d. h. dem
Medium sowie etwa vermuteten Helfershelfern den Zugang unmöglich zu
machen. Außerdem soll man als allgemeine Regel festhalten, daß bei wissenschaftlichen
Untersuchungen der Agent das Laboratorium nicht vor Beginn
der Sitzung zu betreten hat. Auch ist es zweckmäßig, den Arbeitsraum noch
einmal unmittelbar vor Beginn der Sitzung durch an den Versuchen beteiligte
Gelehrte oder durch Experten der Salonmagie untersuchen zu lassen.

Zur Gruppe b der Klasse I gehören feinere, leicht zu verbergende Objekte,
wie z. B. zusammengepreßte Stoffpakete vom kleinsten Format, aufgewickelte
dünne Drähte usw., die wenig Raum einnehmen und versteckt am Körper bei
einer oberflächlichen Untersuchung dem Beobachter entgehen können.

Der Gebrauch solcher grob- oder feinmechanischer Hilfsmittel setzt aber
unter allen Umständen eine Benützung der Gliedmaßen, speziell der Hände
voraus. Um Täuschungen dieser Art zu vermeiden, genügen also nicht die vorherige
Untersuchung des dem Medium vor dem Experiment nicht zugänglichen
Laboratoriums, sowie die sorgfältige Körperkontrolle desselben, mit Einkleidung
in ein besonderes SitzungSkostüm, das vorher durchgesehen wird
(Trikot, Pyjama und für Frauen eine Kombination von Weste und Rock),
sondern man muß auch dafür sorgen, daß während des ganzen Sitzungsverlaufes
dem Agenten die Möglichkeit genommen wird, sich seiner Jlände,
Füße oder seines Mundes zu bedienen. Mit dieser Maßregel wird gleichzeitig
jene besondere Klasse von Betrügereien gegenstandslos, die ohne Zuhilfenahme
irgendwelcher Geräte oder artifizieller Produkte (== G r u p p e II) lediglich auf
körperlicher Geschicklichkeit und Benützung eines frei gemachten Gliedes
beruht.

Die Ausführbarkeit derartiger Manipulationen ist leicht zu verhindern und
keineswegs eine so schwierige Aufgabe, als wie sie von der Gegenpartei hingestellt
wird. Der wesentlichste Punkt dabei besteht in der konstanten Ueber-
wachung bzw. in der ununterbrochenen Beaufsichtigung der Hände und Füße.
Hierbei kann man eine tote und eine lebendige Kontrolle unterscheiden.
Die erstere beruht auf Fesselung der Glieder an den Stuhl oder sonstwie oder
auf Einschließen des Agenten in einen völlig verschlossenen (z. B. fliegen-
kastenartigen) Käfig, wobei er jedoch zunächst im Gebrauch seiner Hände nicht
behindert ist.

Die tote Kontrolle (Isolation des Mediums) erscheint weit weniger
zuverlässig als die lebendige, d. h. als das Festhalten der Versuchsperson an


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