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Kleine Mitteilungen
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unmöglich. Der Bericht lautet in getreuer Uebersetzung also: ,,Das Spuk-
haus von Gurun Lawas. Padang hat jetzt auch sein Spukhaus. In
Gurun Lawas, am Wege nach Lubuq Begalung, steht ein Haus, das schon
jahrelang durch eine inländische Familie bewohnt wurde, die jedoch jetzt
nicht mehr darin zu wohnen wragt, weil sie bange geworden ist. Während der
ganzen Nacht werden seltsame Geräusche gehört. Nach dem Hause wird mit
Steinen geworfen. Nichts ist sicher; Geld, Eßwaren, Gegenstände, alles wird
durch eine unsichtbare Hand weggenommen. Ohne daß man sich versieht,
steht das Bett plötzlich in Brand und doch ist niemand in der Nähe . ..
Kochen? Daran denkt man nicht mehr. Unbemerkt wird alles, was eßbar ist,
mit Asche bestreut. An einem dieser Tage begab sich ein inländischer Beamter
aus Neugierde nach dem Hause. Ein Versuch wurde gemacht. Man band einen,
Kain (d. h. ein inländisches Kleidungsstück) an einen Türpfosten. Und wahrhaftig
, als der Beamte in Erwartung der kommenden Dinge ein Zigarettchen
rollte, verschwand der ,Kain . .. Wir wollen dem Leser die weiteren Berichte,
die über das Spukhaus umlaufen, ersparen. Zum Schlüsse die Mitteilung, daß
der Spuk bis jetzt noch nicht aufgeklärt ist."
Dr. med. Cd. Kläsi. Küsnacht (Zürich).
Zum Fall Günther- Geffers.
Wie bekannt, wurde Frau Direktor Güntber-Geffers auf Antrag des Staatsanwaltes
von der Anklage des Betruges (§ 253 RStrGB.), ausgeführt durch Hellsehen
, freigesprochen. Die Freisprechung erfolgte in der Hauptsache deshalb,
weil das Gericht der Angeklagten den guten Glauben zubilligte. Der Prozeß war
bereits bis zum Abschluß der eisten Instanz (12. Mai 1927, Schöffengericht in
Insterburg in Ostpreußen) von besonderem Interesse, weil nämlich die Beschlußkammer
die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Erst die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft führte zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
Es wäre falsch, durch Werturteile irgendwelcher Art in ein schwebendes Verfahren
einzugreifen, ja, es wäre sogar unwissenschaftlich. Deshalb sollen im
folgenden nur nackte Tatsachen mitgeteilt werden, und zwar solche, die nicht
nur für andere „Hellseher" und „Kriminaltelepathen" von Interesse sind, sondern
auch wertvoll für Leute vom Fach der Psychologie insbesondere
Die Verteidigung der Angeklagten haben übernommen: 1. Herr Rechtsanwalt
Schandau, Insterburg; 2. Herr Rechtsanwalt Dr. Winterberg, Berlin. Die Staatsanwaltschaft
hat als Sachverständige benannt: 1. den Medizinalrat Dr. Geisler aus
Insterburg; 2. den Professor Dr. Nippe aus Königsberg; 3. den Landgericjhts-
direktor Dr. jur. Hellwig aus Potsdam. Außerdem ist von der Staatsanwaltschaft
auch der Kriminalkommissar a. D. Pelz geladen worden. Ueber seine Stellung zur
Parapsychologie und zur Kriminaltelepaithie im besonderen informiert ein von
ihm in der „Polizei" (Nr. 13, 24. Jahrgang, Seite 325 ff., Verlag „Kameradschaft,
Berlin W35, Flottwellstr. 3) veröffentlichter Artikel: „Einiges von den ,Erfolgen4
einer Hellseherin im Memelgebiet." Die betreffende Nummer ist am 5. Juli 1927
in Berlin zur Ausgabe gelangt Er nennt die Angeklagte darin: „Die berühmte
Hellseherin", „Die Ehefrau eines ehemaligen Landwirtes", „Die Wim der da nie".
Herr Pelz zitiert im Schlußabsatz seiner Arbeit den Artikel des Herrn Dr. Hellwig
, den dieser unter dem Titel: „Kriminaltelepathie" in Nr. 5 der „Polizei" (Jahrgang
1924) veröffentlicht hat, und betont die negative Arbeit der Leipziger Hellseherinnen
in einer umfangreichen Forstdiebstahlssache. Herr Pelz nimmt an (vgl.
S. 326, Spalte 2, Absatz 2), daß Frau G. G. auf eine Entfernung von 20 (zwanzig)
Metern den Fensterkitt einer neu eingesetzten Scheibe als „neu" erkannt habe
und so das Weitere kombinieren konnte, nämlich, daß der Einbrecher diesen Weg
benutzte.
Die „Berufungsrechtfertigung" der Oberstaatsanwaltschaft trägt das Datum
vom 21. Juni 1927. In diesem Schriftsatze stehen u. a. folgende Sätze:
i
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