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Zeitschrift für Parapsychologie. 1. Heft. (Januar 1928.)
skripte in dem Buch wörtlich wiederkehren, herzustellen, zu vervielfältigen, zu
veröffentlichen und anzukündigen.
IL Die bei der Antragsgegnerin und Widersprucbsklägerin Albert Langen Verlag
befindlichen Stücke des Werkes Dr. Kemmerich „Die Brücke zum Jenseits"
sind, soweit in ihnen die Seiten 288, 304—314 einschließlich enthalten sind, an
einen von der Antragstellerin und Widerspruchsbeklagten zu beauftragenden
Gerichtsvollzieher zur Verwahrung in der Oerichtsvollzieherei herauszugeben.
HI. Den beiden Antragsgegnern und Widerspruchsklägern wird unter Androhung
einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs
Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung geboten, ihren Kommissionären
jeden Vertrieb der in ihrem Eigentum verbliebenen Stücke des Werkes Dr. Kemmerich
„Die Brücke zum Jenseits", soweit dieselben die Seiten 288, 304—314 einschließlich
enthalten, zu untersagen und ferner geboten, die bei jedem Dritten
befindlichen, ihnen zu Eigentum zustehenden, nicht fest verkauften Stücke des
Werkes „Die Brücke zum Jenseits" mit den angegebenen Buchseiten, insbesondere
jene bei den Sortimentern, Buchhändlern, liegenden, zurückzurufen.
IV. Im übrigen wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
abgewiesen.
V. Von den Kosten dieses Verfahrens hat die Antragstellern! und Widerspruchsbeklagte
Vs> die beiden Antragsgegner und Widerspruchskläger */ß zw
tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die einstweilige Verfügung vom 14. Juni hatte sich, wie seinerzeit mitgeteilt,
auf die Seiten 288—315, also auf 27 Seiten erstreckt, während das Gericht
nunmehr nur auf 11 Seiten eine Verletzung des Urheberrechts erblickt. Die in
der einstweiligen Verfügung angenommene Verwendung des Manuskripts „Das
Materialisationsproblem und seine biologische Bedeutung" scheidet aus. Das Gericht
erklärt, es könne nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß für
diesen Teil des Buches Dr. Kemmerich nicht Dr. Grubers Manuskript,
sondern die ihm von Dr. Gruber zur Verfügung gestellten Uebersetzungen des
Aufsatzes in der amerikanischen Zeitschrift „Americ. Journal for psychkal
Research" benützt habe. Damit sei die Behauptung Dr. Kemmerichs bewiesen,
daß er das Manuskript „Das Materialisationsproblem und seine biologische Bedeutung
" niemals besaß, also auch keime Urheberrechtsverletzung begehen
konnte, aber auch, daß er in desto umfangreicherer Weise von den Uebersetzungen
Gebrauch machte. Die englischen Autsätze waren nicht Gegenstand des Verfahrens
, weshalb das Gericht auf die rechtliche Bedeutung dieser Seite nicht
einging.
Die Annahme, daß die Versuche mit Willy Schneider schon in dem Werke
Dr. Grubers „Parapsychische Erkenntnisse" veröffentlicht worden wären, entfalle
ohne weiteres, denn die in den Manuskripten „Erfahrungen in der Kontrolle
und im Rapport mit dem Spalt-Ich ,Otto' und in den Sitzungen mit Willy Schnei-
cter" und „Erfahrungen in den Versuchsserien mit Willy Schneider" geschilderten
Ersuche fanden im Winter 1925/25 statt, das Buch Dr. Grubers ist aber bereits
1925 erschienen und mit einem Vorwort vom Sept. 1924 versehen. Für die beiden
genannten Manuskripte war — so führt die Begründung aus — lediglich zu würdigen
, ob die Behauptung Dr. Kemmerichs richtig ist, daß ihm Prof. Dr. Gruber
die Manuskripte seinerzeit mit der ausdrücklichen Bewilligung überlassen hat, sie
beliebig zu verwerten. Das von Dr. Kemmerich zur Glaubhaftmachung seiner
Behauptung beigeschaffte Beweismateriai genügt zur Bejahung seiner Behauptung
« nicht.
Aus dem Verhalten Prof. Grubers vom Zeitpunkt der Uebersendung der beiden
Manuskripte mit Brief vom 20. Aug. 1926 bis zum Erscheinen des Werkes
„Die Brücke zum Jenseits" ergibt sich einwandfrei, daß Gruber eine solche
Ermächtigung zu beliebiger Verwertung nicht erteilt hat. Der Brief vom
26. Aug. 1926 liegt zwar nur in einer Abschrift vor, beigeschafft von der Antragstellerin
. Das Gericht ist aber überzeugt, daß er geschrieben wurde und in die
Hände Dr. Kemmerichs gelangte, denn der Brief war das Begleitschreiben für die
beiden Manuskripte und für die Uebersetzungen. Das Gericht bezeichnet es als
unerklärlich, daß sich Dr. Kemmerich an diesen Brief nicht erinnern kann. Dieser
Brief läßt an Deutlichkeit über den Umfang der Befugnis, die Dr. Gruber
.4*
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