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Zeitschrift für Parapsychologie. 5. Heft. (Mai 1928.)
In der D. G. W. O. — „Deutsche Gesellschaft für wissenschaftlichen Okkultismus
" — in Berlin wurde in der Generalversammlung am 3. April mit 25 Stimmen
Herr Dr. phil. Quade, Chemiker und Patentanwalt, zum Vorsitzenden gewählt
. Der bisherige Vorsitzende Dr. Kröner erhaeit 3 Stimmen. Herr Dr. Quade
erfreut sich in okkultistischen Kreisen großer Beliebtheit, und ist durch mehrere
Veröffentlichungen bekannt geworden.
Vergleich in der Privatklagesache Schrenck-Notzing gegen Kiesewetter.
In der Verhandlung am 12. April schlössen die Parteien folgenden Vertrag:
I.
Der Privatbeklagte erklärt gleichzeitig namens des Verlags „Zur Sonne",
G. m. b. H., Geschäftsführer Felix Wolf, folgendes:
In Nr. 48 der „Berliner Illustrierten Nachrichten" sind über den Privatkläger
eine Reihe von übelwollenden Behauptungen aufgestellt, welche geeignet
sind, das wissenschaftliche und persönliche Ansehen des Privatklägers schwer
zu schädigen und ihn in seiner Ehre zu verletzen.
Dies vorausgeschickt, erklärt der Angeklagte folgendes:
Ich habe mich in der Zwischenzeit davon einwandfrei überzeugen können,
daß die von mir wiedergegebenen Tatsachen m keiner Weise zutreffend waren
und offensichtlich auf Angaben zurückzuführen sind, die meinem Gewährsmanne
von dem Privatkläger übelwollender Seite zugeleitet worden sind. Ich erkläre
deshalb, daß ich die Angaben der in Rede stehenden Notiz hiermit mit dem
Ausdruck meines aufrichtigen Bedauerns zurücknehme, einschließlich der dabei
verwandten beleidigenden Ausdrücke. Ich bedaure ernstlich, dieser Veröffentlichung
in der von mir redigierten Zeitung Raum gegeben zu haben, und erkläre
ferner ausdrücklich, daß für mich kein Anlaß besteht, an der persönlichen Ehrenhaftigkeit
und der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschertätigkeit des Privatklägers
irgendwelche Zweifei zu hegen.
II.
Der Angeklagte ist damit einverstanden, daß dieser Vergleich entweder im
vollen Wortlaut oder auszugsweise in der nächsten Nummer der „Berliner Illustrierten
Nachrichten" sowie in der „Zeitschrift für Parapsychologie" abgedruckt
wird.
Er verpflichtet sich zum Abdruck in der ersterwähnten Zeitung unter der
gleichen Rubrik und an der gleichen Stelle, also auf Seite 3 des Hauptblattes,
und zwar in der nächsten nach dem Vergleichsabschluß erscheinenden Nummer
bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 1000.— RM.
III.
. Der Privatkläger verpflichtet sich, die Privatklage zurückzunehmen, sobald
der Abdruck des Textes zu I. des Vergleichs erfolgt ist. Für den Fall der Nicht-
veröffentlichung behält er sich das Recht vor, den Vergleich innerhalb vier
Wochen zu widerrufen.
IV.
Der Angeklagte trägt die Gerichtskosten der vorliegenden Privatklage, sowie
der zweiten Privatklage von Schrenck-Notzing gegen Wolf, Aktenzeichen
44. B. 27. 28 des Amtsgerichts Charlottenburg, welche letztere Privatklage
der Privatkläger gleichfalls zurücknehmen wird, sobald die Verpflichtung zum
Abdruck des Widerrufs erfüllt ist.
Der Angeklagte zahlt ferner zu den Anwaltskosten des Privatklägers einen
Beitrag von 50.— RM. gez Dr Winterberg. gez. Ernst Kiesewetter.
Zu diesem Vergleich stellt Herr Kiesewetter eine Postkarte des Grafen
KHnckowstr' em an ihm zur Verfügung, deren im Nachfolgenden abgedruckter
Inhalt von neuem über jeden Zweifei klarstellt, daß es den Gegnern weniger um
eine sachliche Erörterung paraphysischer Probleme zu tun ist, als um die persönliche
Verunglimpfung des Klagesteilers. Ihr Inhalt lautel:
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