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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1929/0338
Lambert: Der Insterburger Prozeß gegen Frau Oünther-Geffers. 275

Fall XIX (38): Im Jahre 1924 kam Frau G.-G zu dem Zeugen Gorlo nach
Pianken, dem ein Pferd aus dem Stall gestohlen worden war. Sofort nach ihrer
Ankunft erklärte sie, mit ihrer Arbeit anfangen zu wollen, da es später zu heiß
würde. Nachdem sie sich die Oertlichkeit angesehen, fiel sie nach Angaben Gorlos
in Trance, ging auf den Hof durch einen hinteren Eingang, wo sie erklärte:
„hier Spur". Darauf begab sie sich gleich an die richtige Tür des Pferdestalls,
wo sie zutreffend meinte: „früher kein Schloß, sondern nur Stecksel". An
dem Pferdestall beschrieb sie das gestohlene Pferd nach Ansicht Gorlos richtig:
„Fessel hinten weiß, vorne weiße Flecken, nur vorne links beschlagen" und
sagte über den Verbleib des Tieres der Täter Eduard Strunk — jetzt im Gefängnis
in Rastenburg — habe das Pferd zum Markt nach Rastenburg gebracht
und hier bei einem Schmiedemeister Lang beschlagen lassen. Er habe
es nicht verkaufen können und von der Polizei verfolgt, bei Dlottowen über die
Grenze gebracht. An der Grenze sei zwischen dem Pferdebesitzer und polnischen
Händlern zum Teil hochpolnisch, zum Teil polnisch-jüdisch gesprochen worden.
Nach Schilderung Gorlos, der masurisch spricht, hat Frau G.-G. etwa 10 Minuten
lang eine polnische Unterhaltung einiger Personen richtig markiert. Der
Zeuge nennt einige Sätze in polnischer Sprache. Der Fall blieb ungeklärt, der
als Täter verdächtigte Eduard Strunk war als Pferdedieb bekannt und als solcher
wegen Diebstahls bereits bestraft. Er saß zur Zeit der oben geschilderten
Tätigkeit der Frau G.-G. nicht mehr im Gefängnis in Rastenburg, sondern bereits
in einem anderen Gefängnis, während er kurze Zeit nach dem Diebstahl
noch im Gerichtsgefängnis in Rastenburg war. Der Diebstahl hatte im übrigen
vor dem Tätigwerden Frau G.-G.'s in den Zeitungen gestanden.

Ganz auffällig wäre natürlich, wenn Frau G.-G. ohne Kenntnis des Polnischen
polnisch gesprochen hätte, doch zitierte ich schon die Gründe, die das
Urteil dafür geltend macht, daß Frau G.-G., obwohl sie dies bestreitet, etwas
Polnisch kann. Da Frau G.-G. schon am Tage zuvor in der Gegend tätig war
(negativer Fall 37), hatte sie vielleicht das Aussehen des Pferdes und den Namen des
bekannten Pferdediebes erfahren; auch könnte man daran denken, daß sie ihre
Weisheit hier aus irgendeinem Fahndungsblatt oder dergleichen bezogen hat -
das Urteil erster Instanz denkt an eine Zeitungsnotiz (Z. 18) —, wozu passen
würde, daß sie nicht das neue Gefängnis des Verdächtigen angab, sondern eines,
das er schon wieder verlassen hatte. (Auf eine verdächtige Episode dieser Art
werden wir später [XXXII] stoßen.) Ueberhaupt ist das prompte Nennen von
Namen nach den gegenteiligen Erfahrungen mit anderen Medien etwas bedenklich
.

Fall XX (58): Bei einem Versuch zur Aufklärung eines Pferdediebstahls bei
dem damals bereits verstorbenen Besitzer Alvert nannte Frau G.-G. nach Angaben
des Zeugen Battke eine diesem verdächtige Person und meinte, der
Bestohlene habe seinem Tode mit Methylalkohol nachgeholfen. Der Bestohleno
war an Vergiftungserscheinungen gestorben. Der Fall blieb ungeklärt. Frau
G.-G. hatte sich zur Aufklärung der Fälle 56—58 (Oktober 1927) den früheren
Oberleutnant Eigner als Führer mitgebracht.

Infolge des mehrtägigen Aufenthalts in der Gregend ist es möglich, daß
Frau G.-G. ihre Angaben auf normale Weise erfahren hatte, wobei ihr Begleiter
nützlich sein konnte.

Fall XXI (62); Dem Gutsbesitzer Migge wurde seit Jahren aus Schlafzimmer
und Saal Geld gestohlen. Er bat die zur Aufklärung des Falles

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