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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1930/0750
696 Zeitschrift für Parapsychologie. 11. Heft. (November 1930.)

mannigfaltiger Natur sind. In unsrer Wissenschaft hängt eben,, wie in jeder
echten naturwissenschaftlichen Disziplin, alles mit allem eng zusammen, und
nur wenige dieser Verzahnungen der Spukvorgänge mit anderen Typen metapsychischen
Geschehens konnten hier auch nur angedeutet werden. Im Rahmen
dieses Ganzen aber wird dann auch die geringste Schwierigkeit darin
zu finden sein, daß manche Vorgänge spukhafter Natur sich immerhin als
Leistungen Lebender begreifen lassen. Denn das übernormal Wirksame
im Menschen dürfte im großen und ganzen auch das Ueberlebende sein. Es
wäre also stets der „Geist", welcner spukle, gleichgültig* ob der Geist eines
Lebenden oder ein dem lebenden Leibe entronnener.

Die Verwendungsmöglichkeit der Hypnose im heutigen Strafprozeß
zur Aufklärung von Verbrechen unter besonderer
Berücksichtigung des okkulten Hellsehens.

Von Dr. jur. Werner Lucas, Glogau (Schlesien).

Größere Schwierigkeiten als die rechtliche Beurteilung der hypnotischen
Verbrechen bereitet die Frage, auf welche Weise man das Vorliegen eines solchen
Verbrechens nachweisen kann. Der Richter hat insbesondere auch dann,
wenn ein Angeklagter den Einwand der Hypnose erhebt, auf Grund der im
Strafprozeß geltenden Oflizialmaxime \on \mts wegen zu prüfen, ob dieser
Einwand begründet ist. Diese Untersuchung ist deswegen besonders erschwert,
da gewöhnlich bei dem Opfer des verbrecherischen Hypnotiseurs Amnesie
zurückgeblieben oder besonders suggeriert worden ist. Zeugen werden aber gewöhnlich
bei der verbrecherischen Hypnotisierung nicht zugegen gewesen sein.
Aus diesem Grunde wurde vielfach angeregt, sowohl Angeklagte als wie Zeugen
, die den Einwand der Hypnose erheben, sei es im Vorverfahren, sei es im
Hauptprozeß, in eine neue Hypnose zu versetzen und dadurch das Verbrechen
aufzuklären. Am wenigsten weitgehend ist der Vorschlag von Lilienthals1),
der, sobald die Vermutung eines hypnotischen Verbrechens auftaucht, den
Angeklagten auch gegen seinen Willen hypnotisieren lassen will, allerdings nur
zu dem Zwecke, um seine Hypnotisierbarkeit festzustellen. Andere2) wollen,
daß der Angeklagte, wenn er einverstanden ist, hypnotisiert werde und man
ihn d^nn nach den Einzelheiten des Verbrechens befrage. Endlich wird auch
die Ansicht3) vertreten, man könne sowohl den Angeklagten, wie auch die
Zeugen, letztere zumindest im Vorverfahren, auch gegen ihren Willen hypnotisieren
lassen und in der Hypnose befragen. Diese Ansicht glaubt in den

*) von Lilienthal, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 7,
S. 393.

2) Heberle, Hypnose und Suggestion im Deutschen Strafrecht, München,
Hellwig. Psvchologie und Vernehmenstechnik bei Tatbestandsermittlungen, Berlin
1927.

8) Du Prel, Das hypnotische Verbrechen und seine Entdeckung, 1887, Scholz,
Die Bedeutung des Hypnotismus für Strafrecht und Strafprozeß, Deutsche Strafrechtszeitung
, 5. Jahrgang, Heft 9 und 10.


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