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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1930/0752
698_Zeitschrift für Parapsychologie. 11. Heft. (November 1930.)

anbietet1). Auch hier sind seine Aussagen im unfreien Zustande gemacht,
weil der Angeklagte bewußtlos ist. Da es sich um Aussagen ohne bewußten
Willen handelt, liegen Aussagen gegen seinen Willen vor, denn im Strafrecht
kann man alles das, was ohne den Willen geschieht, dem gleichsetzen, was
gegen den Willen geschieht. Demgegenüber kann kein genügender Ausgleich
darin gesehen werden, daß es dem Angeklagten freisteht, seine in der Hypnose
gemachten Aussagen später gemäß $2/^2 Str. P. 0. zu berichtigen.

Die Vernehmung der Zeugen im hypnotischen Zustande ist auf Grund der
SS 57, 61 Str. P. O. ausgeschlossen2). Danach sind grundsätzlich alle Zeugen
mit Ausnahme der im $ 5~] bezeichneten eidlich zu vernehmen. Einen Verzicht
der Parteien auf die Beeidigung, wie ihn die Zivilprozeßordnung (Z.P.O. $ 91)
zuläßt, gibt es im Strafprozeß nicht. Die Vernehmung hypnotisierter Zeugen
unter Eid wäre niemals zulässig, da diese Zeugen sich keinerlei Vorstellung
über das Wesen und die Bedeutung des Eides machen könnten. Ebensowenig
wäre es angängig, den vorher oder nachher im wachen Zustand geleisteten Eid
auf die Aussage während der Hypnose zu beziehen. Es kann auch nicht auf
die Weise geholfen werden, daß man den Zeugen hypnotisiert und ihn dann
gemäß S 57 Ziffer 1 vernimmt. Denn § 57 Ziffer 1 geht davon aus, daß die
dort benannte Zeugenkategorie >on vornherein unzurechnungsfähig ist. Wenn
demgegenüber behauptet wird3), Zeugen könnten auch dann uneidlich in der
Hauptverhandlung vernommen werden, wenn die Voraussetzungen des S ^7 nicbt
gegeben seien, nur dürfte das Urteil nicht auf diesen Zeugenaussagen beruhen,
so maß dem entgegengehalten werden, daß einmal dieses Urteil wegen formeller
Mängel grundsätzlich aufgehoben werden wird, andererseits aber auch doch
gar nichts gewonnen wird, wenn man hypnotisierte Zeugen uneidlich vernimmt
und die gewonnenen Ergebnisse nicht bei der Urteils findung verwenden darf.

Lediglich im Vorverfahren4) sind uneidliche Zeugenaussagen und daher
auch Hypnotisierungen von Zeugen zulässig, falls dieselben mit der Hypnose
einverstanden sind.

Daß somit die Benutzung der Hypnose für den Gang des Strafprozesses
grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist schon aus dem Grunde nicht besonders zu
bedauern, da ein Verbrecher auch in der Hypnose niemals von selber seine
Verbrechen aufdecken würdeS). Moll6) meint hierzu: „Ohne die Richtigkeit
einzelner derartiger Fälle zu bestreiten, betone ich, daß jedenfalls ein spontanes
Auspia ädern selten ist. Der Hypnotisierte behält auch in der Hypnose
seine Individualität, Dinge, über die er nicht sprechen will, verschweigt er."

1) Andere Meinung: Heberle (wie oben), S.43, Moll (wie oben), S. 252.

2) Heberle (wie oben), S. 45.

3) Moll (wie oben), S.551.

4) Heberle (wie oben), S. 45, Moll (wie oben), S. 551 ff. Anderer Meinung:
von Lilienthal Zeitschrift für Strafrechtswissenschaft, Bd. 7, S. 394.

5) He riw ig wie oben, S.288, Löwenfeld Der Hypnotismus, 1901,
S. 449, Moll (wie oben, S. 548). Anderer Meinung: Heberle (wie oben): Somnambule
sind sehr wahrheitsliebend. Mittelmeinung: von Liüenthal (wie
oben) S. 393, 394: Die Brauchbarkeit derartiger Aussagen ist nicht ganz in Abrede
zu stellen.

6) Moll (wie oben).


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