Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1930/0753
Lucas: Die Verwendungsmöglichkeit d. Hypnose im Strafprozeß. 699

Es kommt sogar vor, daß in der Hypnose raffinierte Lügen ersonnen werden.
Wenn man1) die Hypnose aber nur dann anwenden will, um die Hypnotisier-
barkeit überhaupt festzustellen, würde man zu gar keinem Ergebnis kommen.
Es ist dann lediglich festgestellt, daß der Angeklagte in seinem gegenwärtigen
psychischen und physischen Zustande von dem und dem Hypnotiseur hypnotisiert
werden konnte: ob dies früher und bei einem anderen Hypnotiseur und
bei anderer Körperverfassung möglich war, dafür ist nichts erwiesen. Außerdem
wäre es praktisch vielfach unmöglich, einen widerstrebenden Angeklagten
zu hypnotisieren2). Zeugenaussagen in der Hypnose wären aber ebenso vorsichtig
, wie die Aussagen des Angeklagten selbst zu behandeln, denn es besteht
ja stets die Möglichkeit, daß die Aussagen, wenn auch unabsichtlich, von dem
Richter dem hypnotisierten Zeugen suggeriert wurden3). Schließlich muß
auch noch einmal auf die besonderen gesundheitlichen Gefahren hingewiesen
werden, die die Hypnotisierung eines Zeugen oder Angeklagten für diesen im
Gefolge haben kann4). Besonders bei leicht erregbaren Naturen sind diese
nicht zu unterschätzen. Schon aus diesem Grunde empfiehlt sich die Hypnoti-
sierung von Zeugen und Angeklagten im Strafprozesse nicht.

Der Hypnotismus ist ein Gebiet, welches in seinen Erscheinungsformen
durchaus geklärt ist. Wenn auch nicht bekannt ist, worauf letzten Endes diese
Erscheinungen zurückzuführen sind, so ist doch immerlün hinsichtlich der Herbeiführung
und der Wirkung der Hypnose sowie des Einflusses auf die Willensbildung
und Willensbetätigung des Hypnotisierten eine so genaue Vorstellung
möglich, daß sie unbedenklich eine geeignete Unterlage für die juristische Betrachtung
bildet. Nicht ganz so ist es augenblicklich nach dem Stand der Wissenschaften
noch mit den Erscheinungen des Okkultismus und Spiritismus
Während die Hypnose auf rein natürliche Weise zur Entstehung gelangt, wie
dargetan ist, beruhen die Erscheinungen des Spiritismus, insbesondere des Hell-
sehens nach den Behauptungen der Anhänger dieser Lehre teils auf besonderen
Seelenkräften des Mediums (animisiische Hypothese), teils in Eingebungen, die
die Medien von Geistern der Verstorbenen empfangen (spiritistische Hypothese6),
und zwar werden diese Eingebungen von dem Medium im Zustand des Hypnotismus
(hier sog. Trance) entgegengenommen. Der Spiritismus behandelt
daher im Gegensatz zum Hypnotismus übermenschliche Probleme. Diese Fragen
spielen in diesem Zusammenhang insofern eine nicht unerhebliche Rolle,
weil wiederholt versucht worden ist, Verbrechen durch Verwendung von in

*) von Lilienthal (wie oben).

2) Löwenfeld, wie oben (S.24ff., S.449).

3) Heberle (wie oben), S. 43, Moll (wie oben) S. 549.

4) Moll, Kriminalistische Probleme, Berlin 1928, Hypnose und Verbrechen,
S. 30, Moll, Der Hypnotismus, S. 548. Anderer Meinung: Scholz, Die Bedeutung
des Hypnotismus für Strafrecht und Strafprozeß, Deutsche Strafrechtszeitung
, 5. Jahrgang, Heft 9 und 10, S. 283. *

6) Darüber: Hellwig, Okkultismus und Strafrechtspflege, über die Verwendung
von Hellsehern bei Aufklärung von Verbrechen, Leipzig 1924, S. 13,
Moll, Der Hypnotismus, S. 5 und 8, S. 660 ff.

6) Sulzer, Licht und Schatten der spiritistischen Praxis, Leipzig 1913, S. 7
und 8.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_para1930/0753