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Zeitschrift für Parapsychologie. 11. Heft. (November 1930.)

schließen1). Unter Beobachtung der notwendigen Kritik und unter besonders
vorsichtiger Wertung der Ergebnisse kann durch Verwendung des Hellsehens
mittels hypnotisierter Medien dem Recht ein neues Hilfsmittel entstehen.

Die Hellseher können im Prozeß als Zeugen vernommen werden, gleichgültig
, ob man annimmt, daß sie ihre Wahrnehmungen lediglich auf Grund
ihrer besonderen seelischen Verfassung gemacht haben, oder ob sie auf Eingebungen
von Geistern des Verstorbenen beruhen. Denn Wahrnehmungen bilden
den Gegenstand jeder Zeugenaussage, und wenn es sich auch bei diesen
regelmäßig um Sinneswahrnehmungen handeln wird, so sind doch, wie allgemein
zugegeben wird, auch Aussagen über seelische Erlebnisse, also über
innere Wahrnehmungen nicht ausgeschlossen2). Unschädlich ist es auch, daß
die Hellseher gegebenenfalls über Wahrnehmungen aussagen, die sie im Trancezustand
, d. h. in einem Zustand der Bewußtlosigkeit gemacht haben. Denn
selbst Geisteskranke können über von ihnen gemachte Wahrnehmungen vernommen
werden3). Die Hellseher als Sachverständige zu vernehmen, ist nicht
angängig, da man von ihnen nicht ein Urteil über das, was sie gesehen haben,
erzielen willl, sondern lediglich Tatsachen berichtet haben will. Ein Zeugnisverweigerungsrecht
haben die Hellseber nicht, soweit nicht die allgemeinen
Vorschriften der SS 52—55 der Str.P.O. auf sie im einzelnen Falll zutreffen.

Die Hellseher sind auch zu beeidigen, da sie ihre Aussage im normalen
Zustand zu machen haben und der Eid sich nur darauf bezieht, daß sie im
Trancezustand die und die Wahrnehmungen gemacht haben.

Kleine Mitteilungen.

Telepathie oder Hellsehen?

Von Hans Hänig (Stollberg i. E.).

Vor einiger Zeit hatte ich Gelegenheit, einen Fernversuch mit der bekannten
Leipziger Hellseherin Frau Maria Hessel zu machen, der aufs neue die
Erörterung nahelegt, ob Telepathie oder Hellsehen dabei im Spiel gewesen ist.
Etwa am 18. Januar dieses Jahres war mir ein Lesebuch weggekommen, auf das
ich wegen gewisser Eintragungen, die damit verbunden waren, einen gewissen Wert
legte, ich durchsuchte alle möglichen Räume, Bücherregale usw., ohne es wiederfinden
zu können. Schließlich kam mir der Gedanke, mich telephonisch an
Frau Hessel in Leipzig zu wenden, die bekanntlich auch durch das Telephon
mitunter Angaben gemacht haben soll, wodurch die Auffindung verlorengegangener
Gegenstände ermöglicht worden war. Ich brauche wohl nicht erst
zu erwähnen, daß Frau Hessel, die ich seit längerer Zeit nicht mehr gesehen
hatte, kaum eine Ahnung von der hiesigen Gegend gehabt hat, zum mindesten
ist es ganz ausgeschlossen, daß sie jemals in ihrem Leben die Räume der dortigen
Oberschule betreten hat, die bei der Sache in erster Linie in Betracht
kommt. Ich ging also am 21. Januar, vormittags zwischen 10 und 11 Uhr,
nach dem Postamt und rief Frau Hessel telephonisch an; ich gab lediglich an,

1) So mit Recht: Du Prel Das hypnotische Verbrechen und seine Entdeckung
, S.61, Gruhle (wie oben), S.86, Pally, Zeitschrift für Spiritismus,
Bd. 9. S. 150, R i ß (wie oben), S. 25 ff. Anderer Meinung: Hellwig, wie oben,
S. 63 ff. und die Anmerkung 32 zitierten.

2) Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlun.-
gen, S.137. < > I "f"

8') Löwe, Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich, 16. Aufl., Berlin-
Leipzig, Bern. 1 zu § 57.


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